13 Feb. Möglicherweise nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – weiteres Update
Erst kürzlich hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. auf möglicherweise nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) hingewiesen.
Dem AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann ist nun die Plattform medicare-au.de bekannt geworden. Diese Seite wurde nach Aussage des Juristen offensichtlich kurzfristig vom Netz genommen, dennoch wird nachfolgend der Sachverhalt dargestellt.
„Auch die Plattform medicare-au.de bietet eine „AU ohne Arztgespräch“ an. Dabei werden im Anschluss an ein Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ AU-Bescheinigungen ausgestellt. Eine solche AU entspricht grundsätzlich nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist und kann deshalb auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen.
Auffallend ist, dass auch diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als eAU ausgestellt werden. Im Übrigen ist auf der Bescheinigung selbst nicht ersichtlich, dass diese über medicare-au.de erworben wurde. Folgender für die genannte Webseite tätige ausstellende mutmaßliche Arzt ist mit Dr. T Mueller namentlich genannt.“
Wie der AGV-Geschäftsführer weiter darstellt, hat die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, in deren Zuständigkeitsbereich die auf der AU-Bescheinigung angegebene Telefonnummer fällt, eine Warnung auf ihrer Webseite veröffentlicht. Der ausstellende Arzt ist dort nicht bekannt und auch nicht registriert. Nach vorliegender Information ist die Plattform medicare-au.de bereits zur Anzeige gebracht worden. Das Verfahren sei jedoch eingestellt worden, da die Ermittlungen aufgrund der ukrainischen IP-Adresse als nicht erfolgversprechend angesehen wurden.
Manfred Baumann: „Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärztinnen und Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; ärztliche Bescheinigungen können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um approbierte Ärztinnen und Ärzte handeln. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. “
Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden). Bei Zweifeln des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann sich dieser an die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters wenden. Er hat mithin gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch.
„Eine nähere Begründung der Zweifel des Arbeitgebers ist indes nicht erforderlich, jedoch sicherlich hilfreich. Die gesetzlichen Krankenkassen können zur Beseitigung von Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sein, eine gutachtliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst einzuholen. Der Arbeitgeber selbst kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt .“