10 Feb. Mutterschaftsanpassungsgesetz verabschiedet und Mutterschutz für Selbstständige
Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. hatte bereits über der vom Bundesrat gefassten Entschließungsantrags eines „Mutterschutz muss auch für Selbstständige gelten“ informiert. Danach sollte die Bundesregierung sicherstellen, dass selbstständig tätige Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung gleichwertige gesetzliche Mutterschutzleistungen erhalten wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen.
AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann verdeutlicht: „Dazu wurden nun Gesetzentwürfe zur Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes nach Fehlgeburten von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Am 30. Januar 2025 hat dazu der Bundestag den Gesetzentwurf eines Mutterschaftsanpassungsgesetzes der CDU/CSU debattiert und im Ergebnis beschlossen. Die Regelungen treten zum 1. Juni 2025 in Kraft und bedürfen auch nicht mehr der Zustimmung des Bundesrates. Damit können Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mutterschutz in Anspruch nehmen.“
Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten sei, desto länger ist die Mutterschutzfrist im Falle einer Fehlgeburt, gestaffelt von zwei Wochen bis maximal acht Wochen. Die Frauen können ausdrücklich auf die Inanspruchnahme verzichten. Bisher erfolgte in vielen Fällen eine Krankschreibung nach einer Fehlgeburt. Wählen betroffene Frauen künftig Mutterschutz, haben sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den vom Arbeitgeber zu gewährenden Zuschuss. Diesen kann sich der Arbeitgeber von der Krankenkasse aus der U2-Umlage erstatten lassen.
Der Jurist betont weiter: „Außerdem wurde auf Empfehlung des federführenden Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Entschließungsantrag vom Bundestag angenommen, wonach der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, zeitnah eine Regelung zur Anpassung des Versicherungsvertragsgesetzes im Hinblick auf privatversicherte Selbstständige, die nicht in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen, zu erarbeiten, durch die auch privatversicherte Selbstständige die Möglichkeit zur Absicherung erhalten.“ Und in einer Kurzbewertung führt Baumann aus: „ Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, sind durch die allgemeinen Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hinreichend geschützt. Es bedarf daher keiner weitergehenden Beschäftigungsverbote für den Fall einer Fehlgeburt. Der Mutterschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die auch gesamtgesellschaftlich finanziert werden sollte. Es ist nicht begründet, eine Finanzierung über das U2-Verfahren vorzusehen.“