15 Jan. Mutterschutz – Erleichterung bei der Gefährdungsbeurteilung
Seine Zustimmung zum Bürokratieentlastungsgesetz bringt der Arbeitgeberverband Osthessen insbesondere zur Änderung im Mutterschutzgesetz zum Ausdruck. Im Fokus steht dabei die Erleichterung bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung.
Der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert diese Maßnahme: „Die anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung, die im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, auch wenn keine Frau im Unternehmen schwanger ist, kann nach der Neuregelung entfallen, wenn eine Regel des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) bestimmt, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht von einer schwangeren oder stillenden Frau ausgeübt werden oder sie der jeweiligen zu beurteilenden Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf . Der Regel gleichgesetzt sind sog. Erkenntnisse des AfMu. Damit folgte der Gesetzgeber einer Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags.“
Damit bleibe es zwar bei der grundsätzlich zweistufigen Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz (anlassunabhängig (1) und anlassbezogen, wenn eine Schwangerschaft bekannt gegeben wird (2)). Der Jurist: „Sieht eine Regel oder eine Erkenntnis des AfMu künftig vor, dass eine Tätigkeit bzw. Arbeitsbedingung zu einer unverantwortbaren Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau führt, muss der Arbeitgeber diesbezüglich keine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durchführen. Er muss lediglich dokumentieren, dass es sich um eine Tätigkeit nach § 10 Absatz 1 Satz 3 MuSchG-neu handelt. Damit erfolgt eine Entlastung der Arbeitgeber bei der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung. Entsprechende Regeln und Erkenntnisse im Sinne des neuen § 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG gibt es nach aktuellem Stand noch nicht. Nach Veröffentlichung sind die Ausführungen künftig auf der Internetseite des AfMu zu finden.
