Nationaler Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. erläutert, hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 22. Juli 2026 einen Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen (NAP) mit mehreren Einzelmaßnahmen beschlossen. Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann darstellt, sei  Grundlage des NAP Art. 4 Abs. 2 der EU-Mindestlohn-Richtlinie, der durch die Entscheidung des EuGH vom 11. November 2025 bestätigt worden ist. Der Jurist führt aus: „Dieser verpflichtet Mitgliedstaaten, in denen die Tarifabdeckung unter 80 % liegt, einen Rahmen und darüber hinaus einen nationalen Aktionsplan vorzulegen, um Tarifverhandlungen zu fördern.  Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hatte sich an einem öffentlichen Konsultationsverfahren des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zum NAP beteiligt und in Abstimmung mit ihren Mitgliedern eigene Vorschläge zur Förderung von Tarifverhandlungen eingebracht.“

Zu den Ergebnissen der Anhörung und den möglichen Inhalten des Nationalen Aktionsplans hielt sich das Ministerium trotz zwischenzeitlicher Sozialpartnergespräche dazu bis zuletzt bedeckt.

1. Wesentlicher Inhalt des Nationalen Aktionsplans

Der nun vom Bundeskabinett beschlossene Nationale Aktionsplan enthält folgende Maßnahmen:

  • Tariftreuegesetz: seit 1. Mai 2026 in Kraft
  • steuerliche Anreize Gewerkschaftsbeiträge: seit 1. Januar 2026 in Kraft
  • digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften: noch offen
  • Arbeitszeit: Wechsel zur Höchstarbeitszeit und elektronische Arbeitszeiterfassung werden konkret als Maßnahmen genannt, die „je nach konkreter Ausgestaltung dazu beitragen, das Tarifvertragssystem zu stärken“
  • Weitere arbeitsmarkt-/klimapolitische Maßnahmen mit Tarifbindungsvorgaben (kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, Qualifizierungsgeld, Förderung von Klimaschutzverträgen): seit 2024 in Kraft


2.
Bewertung des Nationalen Aktionsplans

Der beschlossene Aktionsplan beschreibt die Wirklichkeit der Verbreitung von Tarifverträgen in Deutschland unzureichend. Er verkennt vor allem, dass Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Freiheitsrechte sind. Er ist weitestgehend eine Retrospektive mit politischen Vorhaben, die bereits im Koalitionsvertrag angekündigt und größtenteils in Kraft getreten sind.

Besonders kritisch ist zu bewerten, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarten Änderungen bei der Arbeitszeit als konkrete Maßnahme für Anreize zur Stärkung des Tarifvertragssystem genannt werden. Dies stellt eine erhebliche Abwandlung zum Koalitionsvertrag dar. Die längst überfällige Arbeitszeitreform droht damit, mit weiteren Vorbehalten verwässert zu werden.

Mit der Ankündigung eines digitalen Zugangsrechts für Gewerkschaften setzt die Bundesregierung ihren Kurs zusätzlicher Regulierung fort. Hierfür besteht keinerlei Bedarf. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Gewerkschaften bereits nach geltendem Recht ausreichende Möglichkeiten an Kommunikationswegen haben.

Zusammenfassend betont der Jurist: „Insgesamt dient der Aktionsplan als Grundlage und Legitimation für politische Eingriffe, gesetzliche Tarifzwänge und einseitige Unterstützung einzelner Sozialpartner. Auf diese Weise werden Tarifverhandlungen nicht gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsstandorts weiter geschwächt. Ä Der Nationale Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen soll demnächst an die EU Kommission gemeldet werden. Über die enthaltenen Gesetzgebungsvorhaben hatten wir bereits informiert.“