Neue BA-Anweisungen zum Kurzarbeitergeld: Auf 24 Monate verlängerte Bezugsdauer

Über zwei neue Weisungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) berichtet nachfolgend der Arbeitgeberverband Osthessen e.V.:

Die BA stellt zur Möglichkeit der Inanspruchnahme der auf bis zu 24 Monate verlängerten Bezugsdauer bis zum 31. März 2022 klar, dass der Anspruch besteht, wenn in dem jeweiligen Betrieb spätestens der März 2021 der erste Kalendermonat ist, für den Kug gezahlt wird

Ferner weist die BA auf die Möglichkeit der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer hin (§ 106a SGB III). Zusammen mit der von der Weiterbildung unabhängigen hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 können von Januar 2022 bis März 2022 für diese Beschäftigten damit 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Die BA weist darauf hin, dass die bisherige Verfahrensweise zur Behandlung von Erholungsurlaub fortgilt: Die Urlaubsplanung darf weiterhin nach betriebsüblicher Praxis erfolgen. Urlaubspläne müssen nur auf Verlangen vorgelegt werden. Ein Urlaubsantrag ist nicht erforderlich. Der laufende Urlaub aus dem Jahr 2022 muss nicht zur Vermeidung von Kug eingebracht werden, wenn er verplant ist. Die Einbringung von übertragenem Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 2021 darf nur verlangt werden, wenn dieser andernfalls verfällt und unverplant ist.

Die BA führt aus, dass sie im Hinblick auf das BAG-Urteil vom 30. November 2021 (Az. 9 AZR 225/21) zukünftig arbeitsrechtlich zulässige Urlaubskürzungen für vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigen wird. An ihren bisherigen Ausführungen dazu (vgl. Fachliche Weisungen zum Kurzarbeitergeld vom 20.12.2018, Rn. 96.48, S. 25). hält sie nicht weiter fest.

Aufgrund von Tarifverträgen per freiwilliger Betriebsvereinbarung gezwölftelte Sonderzahlungen sollen bei der Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts (Soll- und ggf. Ist-Entgelt) nach § 106 SGB III befristet bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin berücksichtigt werden.

Grenzgänger, die durch Grenzschließungen (Quarantänemaßnahmen) am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, können bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Kug haben. Sie müssen mit einer formlosen Erklärung, die den Unterlagen zur Kug-Abrechnung beizulegen ist, bestätigen, dass sie für den aus der Grenzschließung resultierenden Verdienstausfall keine Entschädigung von ihrem Heimatstaat erhalten.

Abschließend weist der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann darauf hin, dass die BA ihre Online-Informationen Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) für Unternehmen ebenfalls entsprechend der neuen Weisungen aktualisiert hat.