Im Bundesgesetzblatt vom 30.10.2024 ist die sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung veröffentlicht worden. Der Entwurf beruht auf einem gemeinsamen Vorschlag des Gesamtverbandes der Personaldienstleister und der acht DGB-Mitgliedsgewerkschaften auf Festsetzung einer Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit. Die Verordnung tritt am 01.11.2024 in Kraft und die Laufzeit endet am 30.09.2025.
Die Verordnung, so erläutert der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann, gilt für alle im Inland wie Ausland ansässigen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Der Verordnungsentwurf sieht folgende bundeseinheitliche Mindeststundenentgelte vor: 14,00 € ab 01.11.2024 und 14,53 € ab 01.03.2025.
Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Dies gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht.