05 Jan Neuerungen zum Kurzarbeitergeld
Zuletzt hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mit seinen Rundschreiben vom 08., 14. und 22. Dezember 2021 über die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung informiert. Wie es jetzt heißt, sei mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vom 10.12.2021 die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 87 Prozent gem. § 421c Abs. 2 SGB III und die Anrechnungsfreiheit eines Hinzuverdienstes aus einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) gem. § 421c Abs. 1 SGB III bis zum 31. März 2022 verlängert worden. Danach könnten Beschäftigte, die seit April 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld bezogen haben, von Januar bis März 2022 bei Vorliegen der Voraussetzungen den erhöhten Leistungssatz erhalten.
Wie AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann darstellt, seien diese Regelungen durch die Bundesagentur für Arbeit nun mit der Veröffentlichung der Fachlichen Weisung 202112040 vom 23. Dezember 2021 – Hinzuverdienstmöglichkeit, Erhöhung des Kurzarbeitergeldes festgelegt worden.
Ebenfalls weist der Geschäftsführer Baumann darauf hin, dass die Steuerprivilegien beim Zuschuss zum Kurzarbeitergeld am 31.12.2021 ausgelaufen seien.
„Seit der Verkündung des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes konnten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht überstiegen, steuerfrei geleistet werden (§ 3 Nr. 28a EStG). Diese Regelung ist zuletzt am 28. Dezember 2020 durch die Bekanntmachung des Jahressteuergesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden.“
Es sei jedoch keine weitere Verlängerung des § 3 Nr. 28a EStG für das Jahr 2022 beschlossen worden. Ab 1. Januar 2022 bestehe damit wieder eine Steuerpflicht für vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld.
Weiter teilt der Arbeitgeberverband Osthessen mit, dass die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)ihre FAQ ebenfalls entsprechend der aktuellen Rechtslage angepasst habe.