18 Nov Novellierung des Infektionsschutzgesetzes: Arbeitgeber dürfen den Impfstatus ihrer Beschäftigten verarbeiten
Ein dringliches Thema, auf das selbstverständlich der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. eingeht: die aktuelle Neufassung des Infektionsschutzgesetzes und die damit verbundenen, für Arbeitgeber relevanten, Änderungen. Hintergrund dieser Informationen ist der Gesetzesentwurf, den die möglichen Koalitionspartner der sog. Ampelkoalition bestehend aus SPD, Grüne und FDP, im Bundestag eingebracht haben und der am 18.11.2021 vom Bundestag verabschiedet worden ist. Das neue Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Es ist beabsichtigt, dass die Schlussberatung im Bundesrat am 19.11.2021 in einer Sondersitzung erfolgt. Änderungen können sich deshalb noch ergeben. Wichtig ist für Arbeitgeber die Neufassung des § 28b IfSG, in dem bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen geregelt sind.
I. 3G Regelung am Arbeitsplatz – Neufassung von § 28b Abs. 1 bis 3 IfS
Mit der Neufassung von § 28b Abs. 1 IfSG wird die sog. 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen. Ein betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Nach § 28b Abs. 2 IfSG müssen Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG und Gemeinschaftseinrichtungen nach § 36 Abs. 1 IfSG zusätzlich zum Testnachweis einen Impf- und Genesenennachweis mit sich führen. Geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Tests in Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 und Abs. 2 IfSG täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Zero- und Teststatus im Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten. Soweit es erforderlich ist, dürfen diese Daten auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.
II. Arbeit von zu Hause aus – Neufassung von § 28b Abs. 4 IfS
Nach der Neufassung von § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben das Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies unterscheidet die Situation von der bis Sommer 2021 geltenden Situation.
Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können z. B. vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Beispielhaft ist bei Bürotätigkeitgen zu nennen die Bearbeitung und Verteilung der Post, die Bearbeitung des Wareneingangs oder Hausmeister- und Schalterdienste. Gründe die aus Sicht der Beschäftigten einer Annahme der Anweisung der Tätigkeit von zu Hause aus entgegenstehen könnten, sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung des Arbeitsplatzes.
III. Erstattung von Entschädigungsleistunge
Klargestellt werden soll, dass auch im Rahmen von Entschädigungsleistungen gezahlte Pauschbeiträge nach § 172 SGB VI und § 249b SGB V erstattet werden.
Wie Manfred Baumann als AGV-Geschäftsführer verdeutlicht, dürfen nach der Neufassung Arbeitgeber zukünftig den Impfstatus ihrer Beschäftigten verarbeiten: „Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um den innerbetrieblichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Wir weisen darauf hin, dass zukünftig die vorgesehenen Tests insbesondere bei Ungeimpften eine Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstelle darstellen. Soweit der Mitarbeiter diese Zugangsvoraussetzungen zukünftig nicht erfüllt, darf er die Arbeitsstätte nicht betreten und erhält für diese Zeit des Nichtantritts der Arbeit kein Entgelt, außer die Situation ist durch ein milderes Mittel, wie z. B. durch die Anordnung Mobilen Arbeitens auszugleichen.“