Pflegeversicherungsbeitrag: Digitales Verfahren zum Nachweis der Kinderzahl

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen mitteilt, muss seit dem 1. Juli 2023 der Arbeitgeber in der gesetzlichen Pflegeversicherung den Beitragssatz nach der Kinderanzahl des Arbeitnehmers differenzieren. Dafür gilt bis zum 30.06.2025 ein vereinfachtes Verfahren. In diesem Übergangszeitraum gilt der Nachweis für Kinder auch dann als erbracht, wenn Beschäftigte auf Anforderung des Arbeitgebers oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern formlos mitteilen.  

Ab dem 1. Juli 2025 gibt es ein elektronisches Verfahren für Erhebung und Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Vorteil des digitalen Verfahrens: Bei einer Änderung der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder werden Arbeitgeber über das neue Verfahren proaktiv informiert. Dazu führt der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann aus: „Bis auf wenige Ausnahmen   z.B. in bestimmten Fällen bei Auslandskindern, Adoptiv- oder Stiefkindern   müssen Arbeitgeber also keine Nachweise mehr von den Beschäftigten anfordern. Im elektronischen Verfahren greifen Arbeitgeber auf die vom Bundeszentralamt für Steuern vorgehaltenen Daten zu. Identifikationsmerkmale sind Steuernummer und Geburtsdatum des Arbeitnehmers.  Für Bestandsfälle, also alle Beschäftigten, die schon vor dem 1. Juli 2025 beim Arbeitgeber in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen,   hat der Arbeitgeber zum 1. Juli 2025 einen Initialabruf vorzunehmen, für den er bis zum 31. Dezember 2025 Zeit hat. “

Zudem hätten Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2025 verpflichtend bei Beginn und Ende einer pflegeversicherungspflichtigen Beschäftigung eine elektronische Meldung über ihr Entgeltabrechnungssystem oder das Portal der Sozialversicherungsträger (SV-Meldeportal) an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) zu erstatten. Daraufhin erfolg e eine unmittelbare Rückmeldung sowie weitere proaktive Meldungen bei Änderungen in Bezug auf die Elterneigenschaft und Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder.

Ausführliche Informationen zum Verfahren sowie Aufbau und Inhalt der Datensätze für die Anmeldung, den Datenabruf, die Änderungsmitteilung und die Abmeldung für die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen bieten die „Gemeinsame Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung sowie die „Verfahrensbeschreibung Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung.