Private Handynutzung verboten: Klage des Betriebsrates erfolglos

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. in einem aktuellen Rundschreiben verdeutlicht, gibt es in der betrieblichen Praxis immer wieder Probleme durch die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz. Ergänzend erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Konflikte zwischen Betriebsrat und Führungsebene des Betriebsbleiben nicht aus, wenn es um die Frage geht, ob Anweisungen vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt und von ihm daher einseitig ausgesprochen werden können, oder ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat.“

 

Zu dieser Problematik hat das Bundesarbeitsgericht in einer neuen, jetzt veröffentlichten Entscheidung für mehr Klarheit gesorgt und spricht sich gegen eine Beteiligung des Betriebsrates aus. Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. stellt die wesentlichen Inhalte vor:    

Danach kann ein Arbeitgeber die private Handynutzung im Job während der Arbeitszeit verbieten, ohne dass der Betriebsrat zu beteiligen wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Weisung das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten betreffe, so dass dem Betriebsrat hier kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Hierzu verdeutlicht der Jurist Baumann: „Hintergrund der gerichtlichen Entscheidung war ein Fall bei einem Automobilzulieferer. Stein des Anstoßes war ein Aushang, mit dem die Standortleitung die private Handynutzung am Arbeitsplatz einseitig verboten hatte, ohne vorher den Betriebsrat zu beteiligen.“

 

Da die Sache offenbar mitbestimmungspflichtig sei, so Baumann, habe der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangt, mit ihm über die konkrete Ausgestaltung der Regeln für die Smartphone-Nutzung zu sprechen und das Verbot einstweilen zurückzunehmen. „Als das Unternehmen sich weigerte, stellte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsantrag. Dort fand er allerdings mit seiner Rechtsauffassung kein Gehör. Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Weisung betreffe ganz überwiegend das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten – nämlich die private Handynutzung während der Arbeitszeit – und eben nicht das davon zu  unterscheidende mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten.“