Referentenentwurf zum Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente

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Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V mitteilt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente an die Verbände übermittelt und um Stellungnahme gebeten.

AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann weist auf die wesentlichen Regelungsinhalte des Referentenentwurfs hin:

  • Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr werden aus dem Bundeshaushalt 10 € pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot eingezahlt, das von den Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bei Anbietern eröffnet werden kann. Abschluss- und Vertriebskosten dürfen vom Anbieter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht erhoben werden.
  • Zudem können private Einzahlungen geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 € pro Jahr begrenzt sind.
  • Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrentenförderung wird für individuelle Verträge auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge (Standardprodukt) beschränkt. Alle Anbieter der geförderten Altersvorsorge haben diese Standarddepot-Verträge in ihrem Angebot und nur für diese Verträge gilt der Effektivkostendeckel von 1 %. Die individuellen Verträge ermöglichen einen nahtlosen Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit des Kindes.
  • Die Erträge bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung ist grundsätzlich erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. In der Auszahlungsphase werden die auf der Frühstartrente oder sonstigen steuerlich geförderten Beiträgen beruhenden Leistungen vollständig nach § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG besteuert; für Leistungen aus nicht geförderten Eigenbeiträgen gelten die besonderen Besteuerungsregeln des § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG.
  • Für diejenigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen Depot-Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird.
  • Die kollektive Anlage erfolgt ausschließlich in Aktien bzw. Aktienfonds und global diversifiziert.
  • Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage für einen Altersvorsorgevertrag ist quartalsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
  • Zum Zweck der finanziellen Bildung sind durch Anbieter individueller Verträge Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitzustellen.

Zusammenfassend verdeutlicht der Jurist: „Die Umsetzung im Gesetzentwurf erfolgt grundsätzlich entsprechend den bereits bekannten Eckpunkten. Die Frühstartrente kann einen Beitrag zur Stärkung der kapitalgedeckten Altersvorsorge leisten und das umlagefinanzierte Rentensystem langfristig ergänzen.“

Angesichts des demografischen Wandels sei eine bessere Mischung aus Umlage- und Kapitaldeckung richtig und notwendig. „Allerdings ist der Beitrag der Frühstartrente zur zusätzlichen Altersvorsorge nur sehr klein. Zudem werden den Anbietern bürokratische Lasten in Form von Verwaltungs- und Regulierungskosten sowie Informationspflichten auferlegt.“