Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Womit müssen Arbeitgeber rechnen?

Seit Inkrafttreten der Entgelttransparenz-Richtlinie (EU 2023/970) im Juni 2023 sind vermehrt Anfragen zu den Obliegenheiten an den Arbeitgeberverband Osthessen e.V. herangetragen worden, die sich bereits heute aus der Richtlinie ergeben könnten.  Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie sind Änderungen im Entgelttransparenzgesetz zu erwarten. Die Umsetzungsfrist endet für den deutschen Gesetzgeber am 7. Juni 2026.

 

Dazu erläutert der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Die Entgelttransparenzrichtlinie, kurz ETRL, entfaltet keine unmittelbare Wirkung in Deutschland. Dazu bedarf es eines deutschen Umsetzungsgesetzes.

Aus der vorherigen Regierung ist ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der ETRL im Oktober 2024 bekannt geworden. Aufgrund der Beendigung der „Ampel-Koalition“ wurde dieser Referentenentwurf jedoch nicht weiterverfolgt. “

Im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung befindet sich nun unter Rn. 3226 die Aussage:

 

„Wir wollen gleichen Lohn für gleiche Arbeit für Frauen und Männer bis 2030 verwirklichen. Dazu werden wir die EU-Transparenzrichtlinie bürokratiearm in nationales Recht umsetzen. Wir werden eine Kommission einsetzen, die bis Ende 2025 dazu Vorschläge macht. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren soll dann unverzüglich eingeleitet werden.“

 

Die Einschätzung des Juristen: „Es ist somit Ende 2025 / Anfang 2026 mit einem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie zu rechnen. Die Inhalte der ETRL gehen deutlich über die Regelungen des seit 2017 in Deutschland geltenden Entgelttransparenzgesetzes hinaus. Durch die Umsetzung der Richtlinie wird es daher wahrscheinlich zu Änderungen in diesem Gesetz und anderen Gesetzen kommen. Insofern kann es sinnvoll sein, zur Vorbereitung bereits jetzt einen Blick in die Richtlinie zu werfen. “ Und weiter führt er aus:

„Wir werden uns gemeinsam mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft für eine bürokratiearme Umsetzung der ETRL einsetzen. Ebenso werden wir die Spitzenverbände auffordern, sich auf der europäischen Ebene für eine Überarbeitung der Richtlinie einzusetzen. Bei Anwendung tariflicher Entgeltsysteme wird ein möglicher künftiger Anpassungsbedarf nach Einschätzung der BDA gering sein.“