21 Nov UPDATE: Infektionsschutzgesetz versus Entgeltfortzahlungsgesetz
Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. bereits in einem Rundschreiben informiert hatte, dürfte aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster und des Bundesarbeitsgerichts nun die Mehrheit der noch offenen Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz während der Coronapandemie abgelehnt werden. Das bestätigen dem Arbeitgeberverband Osthessen auch die Rückmeldungen unserer Mitgliedsfirmen.
Dazu nimmt der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann Stellung: „Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass die damit verbundenen Rechtsfragen mit dieser Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden sind, da zurzeit noch Revisionen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Tatsächlich führte die Rechtsprechung des OVG sowie des BAG zu einer Änderung der bisherigen Bewilligungspraxis bei den noch nicht entschiedenen Anträgen, die nunmehr in der Mehrheit der noch offenen Anträge abgelehnt wurden bzw. werden. Einige Betroffene haben bereits vor den Verwaltungsgerichten gegen ihre Antragsablehnung Klage eingereicht.“
Wie der Jurist weiter ausführt, seien dem Arbeitgeberverband berichtet worden, dass, um weitere Klagen zu vermeiden, jetzt alle Bescheide mit der Zusicherung versehen werden sollen, dass die Verfahren von Amts wegen wieder aufgegriffen und neu entschieden werden, wenn sich künftig eine andere (günstigere) Rechtslage ergibt. Damit wäre eine Klageerhebung in jedem Einzelfall zur Offenhaltung der Verfahren im Falle einer Ablehnung entbehrlich. Die gleiche Handhabung gelte auch für bereits seit dem 18.07.2024 ergangene Ablehnungsbescheide.
Manfred Baumann: „Wir haben für die hier relevanten Verwaltungsbehörden keine positive Kenntnis, ob diese auch diese Verwaltungspraxis befolgen. Sollte das im Einzelnen der Fall sein, bedarf es keines weiteren Rechtsmittels gegen den Ablehnungsbescheid, um die Rechtsposition zu wahren. Anderenfalls sollte gegen den Ablehnungsbescheid vorsorglich Widerspruch eingelegt werden. Sollten eigene Erkenntnisse von der augenblicklichen Verwaltungspraxis vorliegen, sind wir für entsprechende Hinweise dankbar.“
Weiter macht der Arbeitgeberverband Osthessen darauf aufmerksam, dass zurzeit nicht abgeschätzt werden könne, ob sich aus den Verfahren beim Bundeverwaltungsgericht wieder eine andere Position ergeben wird. „Aufgrund der für alle doch sehr überraschenden Entscheidungen des BAG sowie des OVG Münster sowie weiterer erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte ist das mehr als offen. So hat z.B. das VG Düsseldorf in einem Urteil unter Berufung auf das oben zitierte Urteil des BAG entschieden und einen Entschädigungsanspruch abgelehnt. Das klagende Unternehmen hatte vergeblich argumentiert, der Staat habe öffentlich kommuniziert, dass Unternehmen finanziell unterstützt würden, wenn sie bei der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes Einbußen hätten. Allein bei diesem Gericht sollen noch 300 weitere Klagen von Unternehmen zur selben Frage anhängig sein.“