07 Feb Urlaubsabgeltungsansprüche: Verfall und Verjährung nach Ausschlussfristen
Das Bundesarbeitsgericht hat über den Abgeltungsanspruch von Urlaubsansprüchen entschieden. Was die Folgen der Urteile für die betriebliche Praxis bedeuten, erläutert der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. detailliert. Dazu betont AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann. „Da die Entscheidungen erhebliche Bedeutung für die betriebliche Praxis haben, stellen wir mit den beiden Anlagen die beiden gerichtlichen Entscheidungen genauer dar.“
1. Urlaubsabgeltung und Verjährung
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 06.11.2018 (Az.: C-684/16) zum Verfall von Urlaub und war es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31.01.2023 (Az.: 9 AZR 456/20; Pressemitteilung Nr. 5/23 vom 31.01.2023) klargestellt.
2. Urlaubsabgeltung und tarifvertragliche Ausschlussfristen
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, kann nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben. Endete das Arbeitsverhältnis vor dieser Entscheidung und oblag es dem Arbeitnehmer aufgrund der gegenläufigen Rechtsprechung des BAG nicht, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen, hat die Ausschlussfrist daher erst mit der Bekanntgabe des Urteils begonnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31.01.2023 (Az.: 9 AZR 244/20; Pressemitteilung Nr. 6/23 vom 31.01.2023) entschieden.