24 Jan Verkürzung der Gültigkeitsdauer von „Genesenennachweisen“
© Kreis Bergstraße
Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am 14. Januar 2022 Änderungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) beschlossen. Die Verordnung ist damit seit 15. Januar 2022 in Kraft. Aufgrund der inzwischen dazu öffentlich geführten Diskussionen möchte der Arbeitgeberverband Osthessen auf die wesentlichen Inhalte aufmerksam machen:
Grundsätzlich ist Dreh- und Angelpunkt die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von sogenannten Genesenennachweisen. Dazu erläutert der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Bisher war eine Gültigkeitsdauer der Genesenennachweise von maximal sechs Monaten nach der Infektion unmittelbar in der Verordnung geregelt. Die Verordnung wurde nun dahingehend geändert, dass zur Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen auf Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) „dynamisch“ verwiesen wird. Diese Vorgaben können daher künftig der jeweiligen Pandemielage angeglichen werden, ohne dass zuvor ein formelles Verordnungsverfahren zu durchlaufen ist.“ Entsprechendes gelte auch für die Anforderungen an Impfnachweise. Hier verweist die Verordnung künftig auf die Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts, das bisher allerdings noch keine vollständige Konkretisierung vorgenommen hat. Wie der Arbeitgeberverband Osthessen mitteilt, müssten die Genesenennachweise verschiedene Kriterien erfüllen: So müsse die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäure-Amplifikationstechnik) erfolgt sein und das Datum der Abnahme des positiven Tests müsse mindestens 28 Tage zurückliegen. „Das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.“ Dazu Manfred Baumann: „Das bedeutet im Ergebnis, dass die Genesenennachweise künftig nur noch 62 Tage gültig sind (90 Tage abzüglich 28 Tage). Die Gültigkeitsdauer der Genesenennachweise wird dadurch – unerwartet und ohne Ankündigung der Politik – erheblich verkürzt.“
Die veröffentlichten Vorgaben würden keine Übergangsregelung für deren Anwendbarkeit enthalten. Die Regelung dürfe daher von den Gesundheitsämtern sofort umgesetzt werden. „Unklar ist allerdings, wie mit Altfällen umzugehen ist, also mit Genesenennachweisen, die vor dem 15. Januar 2022 ausgestellt wurden und die die bisherige und längere Gültigkeitsdauer ausweisen. Hier stellt sich die Frage, ob diese weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das RKI haben sich hierzu bisher noch nicht geäußert. Diesbezüglich sollten daher keine voreiligen Schlüsse gezogen werden und der weitere Verlauf der Diskussion abgewartet werden. Die BDA ist ebenfalls über den Vorgang informiert und wird ggf. auf eine Klarstellung durch das BMG hinwirken.“
Als Folgen der neuen Regelungen für den Zutritt im Betrieb verdeutlicht der Arbeitgeberverband Osthessen:
§ 28b Abs. 1 S. 1 IfSG verweist in Bezug auf die zu erbringenden 3G-Nachweise auf die Regelungen in § 2 Nr. 3 (Impfnachweis), Nr. 5 (Genesenennachweis) und Nr. 7 (Testnachweis) der SchAusnahmV. Diese wiederum verweist – nunmehr dynamisch – auf die entsprechenden Vorgaben des PEI bzw. RKI. Die vom RKI veröffentlichten Vorgaben sowie die SchAusnahmV enthalten wie dargelegt keine Übergangsregelung für deren Anwendbarkeit. Das bedeutet u. E., dass zumindest die künftigen Genesenennachweise mit Ausstellungsdatum nach dem 15. Januar 2022 die neuen Anforderungen erfüllen sollten.
Für Alt-Nachweise, die vor Inkrafttreten der Neuregelung ausgegeben wurden und nicht mehr die nun vorgegebene Gültigkeitsdauer aufweisen bzw. überschreiten, ist die Rechtslage – wie dargelegt ‑ auch für die Anwendung der 3G-Regelung in Betrieben äußerst unklar. Damit werden die Unternehmen durch unklare Regelungen erneut vor unnötige Probleme bei der Umsetzung neuer Rechtsanforderungen gestellt.
Empfehlung des Rechtsanwaltes Manfred Baumann: „Vorläufig empfehlen wir Ihnen, genesene Mitarbeiter, deren Genesensennachweis älter als 90 Tage alt ist, wie Ungeimpfte zu behandeln.“