Verzicht des Arbeitnehmers auf Energiepreispauschale nicht möglich

Bereits in früheren Rundschreiben hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. auf die ausführlichen FAQ des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Energiepreispauschale (EPP) hingewiesen. Allerdings und dies führt der AGV-Geschäftsführer aus, sei es leider trotzdem in der betrieblichen Praxis zu erheblichen Verunsicherungen bei der Umsetzung gekommen. „Nun haben wir im Nachgang zu unserem Rundschreiben vom 22. August 2022 vom Bundesfinanzministerium (BMF) weitere Klarstellungen hinsichtlich eines freiwilligen Verzichtes eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) erhalten. Das BMF hat mündlich mitgeteilt, dass ein Arbeitnehmer nicht auf die Auszahlung der EPP verzichten kann. Die Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die EPP den berechtigten Arbeitnehmern auszuzahlen, selbst wenn diese gegenüber den Arbeitgebern ihren Verzicht freiwillig erklärt haben. Das BMF hat deutlich gemacht, dass dieser Pflicht nachzukommen ist und eine Verzichtsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist.“