Nachdem das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die vielen offenen Fragen zum Infektionsschutzgesetz mit Aufhebung der epidemischen Lage zum Anlass genommen hat, seine FAQ zu überarbeiten, möchte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. die wesentlichen Neuerungen darstellen. Auch die wichtigsten FAQs sind mit Stand vom 28. Dezember 2021 aufgeführt.
Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert, habe das BMG klargestellt, dass auch der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht und längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 geltend gemacht werden könne. „Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. zwanzig Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrundeliegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29. März 2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht unterbrochen.“
Weiter heisst es, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder im gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.
Hier finden Sie die FAQs mit Stand vom 28. Dezember 2021