Vielfältige Details zur Testangebotspflicht berücksichtigen

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen aktuell mitteilt, sind durch die Einführung der bundesweiten Testangebotspflicht für Unternehmen vielfältige Details zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberverband beschreibt dies im Folgenden:

I. Verpflichtendes Testangebot

Alle Arbeitgeber müssen Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten. Beschäftigten mit häufigem Personenkontakt muss dieses Testangebot mindestens zweimal pro Kalenderwoche gemacht werden.

Schnelltests zur Selbstanwendung sind ausreichend.

Die Entscheidung, ob die freiwillige Testung der Beschäftigten innerhalb der Arbeitszeit der Beschäftigten erfolgt oder nicht, soll im Rahmen betrieblicher Vereinbarung getroffen werden. Da die Testung als reines Angebot zu verstehen ist, erfolgt sie außerhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit, soweit das nicht anders mit dem Betriebsrat vereinbart ist.

Eine ursprünglich vorgesehene Pflicht zur Bescheinigung von Testergebnissen oder andere Dokumentationspflichten konnte abgewendet werden. Lediglich Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.

Der Testangebotspflicht der Unternehmen steht – unverständlicherweise – keine Testpflicht der Beschäftigten gegenüber. Diese können also einen Test verweigern. Dieses wird in der Folgezeit weitere arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen, die nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden können. Pauschal kann nicht ausgesagt werden, dass Arbeitnehmer, die die Testmaßnahmen nicht ausreichend einhalten, der Zutritt zum Arbeitsplatz verweigert werden kann. Bei einer besonderen Gefahrenlage kann dieses allerdings der Fall sein.

Weitere Informationen folgen, sobald es dazu weitere Entwicklungen und insbesondere Rechtsprechung geben sollte.

Bundeseinheitliche „Notbremse“

Weiterhin soll eine sogenannte Notbremse im Infektionsschutzgesetz bundeseinheitlich geregelt werden. Deren wesentlicher Inhalt ist wie folgt:

Es wird eine bundeseinheitlich verbindliche Notbremse ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 je 100.000 Einwohner eingeführt. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an 3 aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die in § 28b vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen zählen

 – Kontaktbeschränkungen (Treffen sind nur noch zwischen einem Haushalt und einer weiteren Person zulässig),
 – Ausgangssperren in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr,
 – die Schließung von Freizeiteinrichtungen,
 – die Schließung von Ladengeschäften und kulturellen Einrichtungen und
 – eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr.

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken dürfen ab Überschreiten des Schwellenwertes nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch die Ausübung von Gastronomie ist ab diesem Schwellenwert untersagt. Nicht-öffentliche Kantinen dürfen geöffnet bleiben, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist.

Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ab dem Tag nach Eintreten der Maßnahme an 5 aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von einer Inzidenz von 100, treten die Maßnahmen am übernächsten Tag außer Kraft.

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an 3 aufeinanderfolgenden Tagen einen Inzidenz-Schwellenwert von 200, so ist ab dem übernächsten Tag für Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Die zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ab dem Tag nach Eintreten der Maßnahmen an 5 aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von einer Inzidenz von 200, treten die Maßnahmen am übernächsten Tag außer Kraft.

II. Erweiterung der Bundeskompetenz

Die Bundesregierung soll nach diesen Beschlüssen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung für Fälle, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, Gebote und Verbote zu erlassen. Diese Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

III. Ausweitung der Kinderkrankentage

Beschlossen wurde ferner eine Ausweitung der Kinderkrankentage. Nach dieser Neuregelung besteht für das Kalenderjahr 2021 pro Kind der Anspruch bei Schul- und Kitaschließungen für längstens 30 Arbeitstage (statt bisher 20 Arbeitstage), für Alleinerziehende sogar für 60 (statt 40) Arbeitstage.