24 Jan Vorsicht bei Dienstleistungsangeboten zu Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie
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Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. weist darauf hin, dass am 17. Dezember 2021 die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, so genannte „Whistleblower“ in das nationale Recht der EU-Mitgliedsländer abgelaufen ist. Deutschland habe einen vorbereiteten Gesetzesentwurf, das sogenannte „Hinweisgeberschutzgesetz“, nicht rechtzeitig in Kraft setzen können. Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann verdeutlicht, sei von Unternehmen mitgeteilt worden, dass offenbar gleichwohl Firmen bereits jetzt von Dienstleistern angesprochen würden, die bei der Umsetzung des Gesetzes Unterstützung anbieten. Dies beträfe insbesondere den Aufbau und die Administration eines Meldeverfahrens für Hinweisgeber. Manfred Baumann: „Begründet wird dies mit einer angeblich auch ohne ein deutsches Umsetzungsgesetz bestehenden Verbindlichkeit der EU-Richtlinie ab dem 17. Dezember 2021. Dies ist falsch, da eine EU-Richtlinie keine direkte Geltung ohne vorherige Umsetzung in nationales Recht hat.“ Der Rechtsanwalt rät daher dringend von kostenintensiven Umsetzungsschritten zum jetzigen Zeitpunkt ab, zumal das deutsche Gesetz inhaltlich ja auch noch geändert werden könne. „Es besteht also aktuell kein Handlungsbedarf.“
Denkbar sei, dass deutsche Gerichte nationales Recht im Lichte der Richtlinie auslegen. Das könne etwa bei Wartezeitkündigungen eine Rolle spielen. In Ländern, in denen bereits ein ausgeprägter Whistleblower-Schutz bestehe, sei dies in der betrieblichen Praxis zu beobachten. „So wird aus dem Vereinigten Königreich berichtet, dass die Zahl der Whistleblower-Meldungen ansteigt, wenn in einem Unternehmen ein Personalabbau bevorsteht. Dies lässt sich durch derzeitige Umsetzungsschritte aber nicht beeinflussen.“