Wer zahlt bei Fahrradleasing für Zeiten ohne Entgeltbezug?

Dass sich in der betrieblichen Praxis das sogenannte JobRad-Modell, mit dem im Weg der Entgeltumwandlung Arbeitnehmer*innen E-Bikes leasen, immer größerer Beliebtheit erfreut, ist allgemein bekannt. Dennoch gibt es, nach Aussage des Geschäftsführers des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V., Manfred Baumann, immer wieder Probleme bei der Frage, wer während Zeiten ohne Entgeltbezug z.B. während des Krankengeldbezugs die Leasingraten zu tragen hat.

Wie aus einer AGV-Mitteilung hervorgeht, hat das Arbeitsgericht Aachen in einem Urteil vom 02.09.2023 entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat. Der konkrete Fall: Die Arbeitgeberin ist Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sog. JobRad-Modells zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden wie in diesen Fällen üblich durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der Krankenkasse Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem der Arbeitnehmer wieder arbeitete, zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab. Der Jurist Baumann ergänzt: „Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde. Die Arbeitgeberin wiederum war der Meinung, dass die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent seien und den Kläger nicht benachteiligten“.

Und weiter heißt es: Nach der Entscheidung der 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten für Zeiten des Krankengeldbezuges vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Der AGV-Geschäftsführer verdeutlicht: „Dies ist nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags geht auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibt das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit hat er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibt.

„Der Arbeitnehmer finanziert die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen ist das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliegt die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt. “ Fazit von Manfred Baumann: „Wir halten diese Entscheidung für zutreffend und weisen deshalb an dieser Stelle nochmals auf diese Problematik hin . Dabei müssen Sie bei der Umsetzung beachten, dass Sie bei einer Aufrechnung mit zukünftigen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers für Zahlungen von Leasingraten in Zeiten ohne Entgeltzahlung die Pfändungsfreigrenzen zu beachten haben. “