Wesentliche Änderungen mit hoher Relevanz für Unternehmenspraxis: Neues Kauf- und Gewährleistungsrecht ab 1. Januar 2022

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, ist das deutsche Kaufrecht zum 1. Januar 2022 in wesentlichen Bereichen reformiert und geändert worden. Die Neuerungen gehen auf die EU-Warenkaufrichtlinie und die EU-Digitale-Inhalte-Richtlinie zurück. Wie der Geschäftsführer des Arbeitsgeberverbandes erläutert, betreffen die meisten Änderungen den Verbrauchsgüterkauf (B2C) und damit Unternehmen, die Produkte auch direkt an private Endkunden verkaufen. Manfred Baumann: „Es gibt auch Auswirkungen im B2B-Geschäft. Da die Änderungen sehr wesentlich und für die Unternehmenspraxis von hoher Relevanz sind, sollten die Regelungen, die auf Kaufverträge, die ab 1. Januar 2022 geschlossen wurden, berücksichtigt werden.“

So betreffe die wohl praxisrelevanteste Änderung die Verlängerung der Beweislastumkehr beim Verkauf an Verbraucher. „Tritt künftig innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Sache ein Mangel auf, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass dieser von Anfang an vorlag. Bisher waren es nur sechs Monate.“ Darüber hinaus entfalle bei Verbrauchergeschäften hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatz und Rücktritt das Erfordernis der Fristsetzung zur Nacherfüllung. Bereits mit der Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer beginne eine (fiktive) angemessene Frist. Manfred Baumann: „Ein Kfz-Händler zum Beispiel, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zu lange Zeit lässt, läuft nun Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw zurückzahlen muss. Konkrete Fristen sind hierzu vom Gesetzgeber nicht geregelt worden. Es steht zu erwarten, dass die Gerichte im Lauf der nächsten Jahre diese in der Rechtsprechung entwickelt werden.“

Bei Verbrauchsgüterkäufen hindere eine Kenntnis des Käufers (Verbraucher) vom Mangel nicht mehr die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Für die Praxis bedeute dies, dass es anders als bisher zum Beispiel bei B-Ware oder Ausstellungsstücken nicht mehr ausreiche, Abweichungen wie etwa Gebrauchsspuren, Kratzer über die Produktbeschreibung oder Ausschilderung der Ware zu vereinbaren. „Die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart werden. Im E-Commerce kann sich dafür eine Klickbox anbieten.“ Auch ändere sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Verbrauchsgüterkäufen. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt habe, trete die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Dazu der AGV-Geschäftsführer: „Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Verbraucher seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.“ Darüber hinaus sehe das Gesetz für den Verkauf an Verbraucher nun eine Ablaufhemmung vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhelfe. „In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.“

Auch für B2B-Verträge gelte die Neuregelung des Sachmangelbegriffs nach § 434 BGB. Anders als bisher reiche es für die Mangelfreiheit der Kaufsache nicht mehr aus, dass die Sache einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspreche. In Zukunft müsse sie immer auch den objektiven (branchenüblichen) Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. „Eine Sache kann also auch mangelhaft sein, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.“

Auch für B2B-Verträge gelte die Neuregelung des Sachmangelbegriffs nach § 434 BGB. Anders als bisher reiche es für die Mangelfreiheit der Kaufsache nicht mehr aus, dass die Sache einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspreche. In Zukunft müsse sie immer auch den objektiven (branchenüblichen) Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. „Eine Sache kann also auch mangelhaft sein, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.“