Arbeitsplatzerhaltungspflicht kann von Betrieben kaum garantiert werden

Gesetzesentwürfe zur Einführung einer Strom- und Gaspreisbremse für Unternehmen

Die von der Regierungskoalition eingebrachten Gesetzesentwürfe für eine Strom- und Gaspreisbremse wurden am 1. Dezember 2022 in erster Lesung im Bundestag behandelt. Wie der Arbeitgeberverband bestätigt, sollen mit den Gesetzesentwürfen die Strom- (Strompreisbremsengesetz StromPBG) bzw. Gaspreise (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz EWPBG) gedeckelt werden.

Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Beide Gesetzesentwürfe sehen vor, dass sich Unternehmen, die Entlastungen von jeweils über zwei Millionen Euro beziehen, zur Beschäftigungssicherung verpflichten müssen. Demnach müssen Unternehmen nach den wortgleichen Vorschriften einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 schließen.“

Eine solche Kollektivvereinbarung könne ersetzt werden durch eine schriftliche Erklärung des Unternehmens mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages. Ebenfalls ist eine Erklärung des Unternehmens erforderlich, wonach es sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspreche. Und weiter sagt Manfred Baumann: „Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Stellungnahmen der Verhandlungspartner nur eingereicht werden müssen, sofern sie tatsächlich vorhanden sind und ein Nichteinreichen nicht dazu führt, dass die Energiepreisbremse nicht über das Volumen von 2 Millionen Euro in Anspruch genommen werden kann. Die Kollektivvereinbarungen bzw. die Zusage zum 90-prozentigen Arbeitsplatzerhalt müssen bis spätestens 15. Juli 2023 der zuständigen Prüfbehörde vorgelegt werden. Erfüllt das Unternehmen den 90-prozentigen Arbeitsplatzerhalt nicht, soll die Prüfbehörde Beträge, die über 2 Millionen Euro hinausgehen in dem Verhältnis zurückfordern, in dem die Arbeitsplatzerhaltung von 90 Prozent unterschritten wurde. Darüber hinaus kann ein Unterschreiten der Arbeitsplatzerhaltungspflicht durch Investitionen in die Transformation, den Klima- und Umweltschutz sowie die Energieversorgungssicherheit ausgeglichen werden.“

Und abschließend: „Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wurde im Rahmen der Verbändeanhörung nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Sie hat sich dennoch mit einem Schreiben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewandt und darauf gedrängt, die Arbeitsplatzerhaltungspflicht, die in der momentan sehr volatilen wirtschaftlichen Lage von den Betrieben kaum garantiert werden kann, aus den Gesetzesentwürfen zu streichen, jedenfalls aber deren zeitliche Geltungsnotwendigkeit deutlich einzuschränken.“