16 Dez. Mitbestimmung des Betriebsrates beim Einsatz von Headsets
Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG bei der Einführung von technischen Geräten? In der betrieblichen Praxis gibt es immer wieder Probleme bei der Frage . Dazu nimmt der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. in Person des Geschäftsführers Manfred Baumann Stellung: „Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen, jetzt veröffentlichten Entscheidung festgelegt, dass der Betriebsrat mitbestimmen darf, soweit ein Unternehmen technische Geräte einführt, mit denen Mitarbeiter überwacht werden können. Dieser Grundsatz gilt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) auch dann, wenn die technischen Hilfsmittel nicht zur Überwachung eingesetzt werden sollen. Relevant ist allein, dass die Überwachung technisch möglich ist.“
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um die Einführung eines Headset-Systems, das es Vorgesetzten ermöglicht hätte, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören. Das Headset hätte somit zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer dienen können, so dass nach ständiger Rechtsprechung die Einführung mitbestimmungspflichtig ist. Ob die Überwachung in der Praxis umgesetzt würde, sei nicht relevant, so die Richter. Entscheidend sei lediglich, ob eine Überwachung technisch möglich ist. In dem entschiedenen Fall bestand technisch die Möglichkeit, die Gespräche abzuhören. Das Headset-System wurde auch von den Führungskräften der Filiale genutzt. Fazit des Juristen: „ Die Einführung eines technischen Systems, das die Überwachung von Mitarbeitern ermöglicht, ist durch den BR mitbestimmungspflichtig. Das betrifft auch Headsets und gilt auch dann, wenn Gespräche weder aufgezeichnet noch gespeichert werden. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bestätigt das BAG seine ausufernde Rechtsprechung zur Mitbestimmung. “