16 Dez. Infektionsschutzgesetz versus Entgeltfortzahlungsgesetz – Weiteres Update zum Erstattungsanspruch nach symptomlosem Coronaverlauf
Bereits mehrfach hat der Arbeitgeberverband Osthessen über die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und über die neue Verwaltungspraxis informiert, die noch offenen Anträge auf Verdienstausfallentschädigung während der Coronapandemie abzulehnen.
Der AGV-Geschäftsführer bezieht Stellung: „Zwar liegt der Höhepunkt der Corona-Pandemie zum Glück zurück. Doch durch die zitierte Rechtsprechung ergeben sich leider heftige rechtliche Nachwehen bei der Abgrenzung, ob bei sog. „Ausscheidern“ ein symptomloser Coronaverlauf den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet oder ob eine Erstattungsleistung des Staates nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegt. Den Auslöser des Streites bildet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024. Dort hatte der Fünfte Senat entschieden, dass eine Corona-Infektion bei „Ausscheidern“ auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit darstelle und somit den Arbeitgeber aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Erstattungsleistung an den Beschäftigten verpflichte. “
Wie der Jurist weiter ausführt, sei dieser Rechtsprechung zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht in Düsseldorf gefolgt und es wurde die unmittelbare Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. „Ob das Bundesverwaltungsgericht das BAG bestätigt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, bleibt abzuwarten. Bis zu einer Entscheidung, was noch mehrere Jahre dauern kann, empfehlen wir, unbedingt Widerspruch gegen mögliche ablehnende Bescheide bei symptomloser Corona-Aussonderung einzulegen.
Ausgangsverwaltungsakte und Widersprüche sind derzeit in Fällen noch möglich, die nicht rechtskräftig entschieden worden sind. Dies in folgenden Fällen: Da die Unternehmen nicht jeden Einzelfall zu der – in Hessen zuständigen – politischen Behörde getragen haben, sind Sammelanträge von den Unternehmen gestellt worden, die noch nicht rechtskräftig bearbeitet worden sind. “
Und weiter heißt es, dass in Absprache mit den Verbänden aus Hessen und Bayern die Kollegen aus Nordrhein-Westfalen ein Gutachten erstellen lassen, das zum Ergebnis gekommen ist, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und symptomloser Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz zu unterscheiden ist. Nur arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte erhalten Leistungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz, bei allen anderen greift das Infektionsschutzgesetz und damit die Einstandspflicht des Staates.
Abschließend verdeutlicht Manfred Baumann: „Unser Landesverband, die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände, wird die Politik in Hessen kontaktieren und sie zu einer Regelung auffordern, dass erst nach einer abschließenden Entscheidung der Rechtsprechung oder bei einer rückwirkenden Gesetzesänderung offene Erstattungsansprüche beschieden werden. Optimal wäre es, wenn alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ruhend gestellt würden, so dass die Arbeitgeber weder Widerspruch einlegen noch das Klageverfahren durchführen müssen. Bis dahin ist es ratsam, das regelmäßige Verwaltungsverfahren und den sich anschließenden Prozessverlauf durchzuführen.“