Keine Entschädigung für AGG-Hopper

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. verdeutlicht, kommt es in der betrieblichen Praxis weiterhin immer wieder zu Entschädigungsklagen von abgelehnten Stellenbewerbern wegen angeblicher Diskriminierung im Bewerbungs- und Auswahlprozess. Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann ausführt, liege in vielen Fällen der Verdacht nahe, dass es sich bei den Bewerbungen um Scheinbewerbungen von sogenannten „AGG-Hoppern“ handelt.

Dazu hatte der Jurist bereits mit Rundschreiben vom 26.09.2024 auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23) hingewiesen. Danach kann einer Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wenn sich der Kläger durch ein von ihm weiterentwickeltes Geschäftsmodell systematisch auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebenen Stellen bewirbt , sog. AGG-Hopper.

Diese Entscheidung wurde nun, so Baumann,  vom Bundesarbeitsgericht bestätigt, Aus dieser Entscheidung ergeben sich für die betriebliche Praxis wichtige Orientierungspunkte zur Abwehr missbräuchlicher Entschädigungsklagen auf Stellenanzeigen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz:

1. Sachverhalt

Im Streit stand die Frage, ob ein männlicher Bewerber einen Entschädigungsanspruch nach§ 15 Abs. 2 AGG wegen einer vermeintlich geschlechtsdiskriminierenden Stellenvergabe geltend machen kann.

Der Kläger, ein ausgebildeter Industriekaufmann und Wirtschaftsrechtstudent, bewarb sich bei einem ca. 170 km von seinem Wohnort entfernten Unternehmen auf eine Stelle mit geschlechtsspezifischer Bezeichnung („Bürokauffrau/Sekretärin“). Bereits in der Vergangenheit hatte der Kläger sich mit inhaltlich übereinstimmenden Anschreiben in verschiedenen Bundesländern auf eine Vielzahl von ausgeschriebenen Stellen als „Sekretärin“ beworben und anschließend Entschädigungsklagen wegen Benachteiligung wegen des Geschlechts erhoben. Die Beklagte reagierte nicht auf seine Bewerbung und besetzte die Stelle später mit einer Frau.

Vorinstanzlich hatte das Landesarbeitsgericht (LAG Hamm) bereits zugunsten der Beklagten entschieden und festgestellt, dass die Bewerbung rechtsmissbräuchlich sei, da sie primär darauf gerichtet war, einen diskriminierungsbedingten Entschädigungsanspruch zu erzwingen („AGG Hopping“).

Der Kläger wandte sich mit der Revision an das Bundesarbeitsgericht.

2. Entscheidungsgründe

Das BAG bestätigte die Vorinstanz und wies die Revision des Klägers zurück. Entscheidender Grund war, dass der Kläger seine Bewerbung nicht ernsthaft mit dem Ziel abgegeben hatte, die ausgeschriebene Stelle zu bekommen, sondern primär, um eine Grundlage für eine Entschädigungsklage zu schaffen (sog. „AGG-Hopping“).

Das BAG stellte klar, dass das AGG nicht missbräuchlich instrumentalisiert werden darf, indem Scheinbewerbungen allein zur Erlangung eines Diskriminierungsfalles abgegeben werden. So könne das Verlangen eines erfolglosen Bewerbers auf Zahlung einer Entschädigung dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch sei anzunehmen, wenn sich aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Bewerber sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum ging, nur den formalen Status als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung geltend machen zu können. Dabei begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber Ansprüchen keinen unionsrechtlichen Bedenken. Der Begriff der unzulässigen Rechtsausübung sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und die Würdigung des Landesarbeitsgerichts deshalb in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar, ob das LAG den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.

Der Kläger habe durch sein Bewerbungsverhalten – insbesondere durch den bloßen Versuch, den Arbeitgeber auf mehrfach diskriminierend wirkende Ausschreibungsformen zu prüfen – gezeigt, dass es ihm nicht um eine ernsthafte Arbeitsaufnahme ging. Deshalb scheide ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG aus, weil es an einem ernsthaften Bewerberstatus und einem rechtswidrigen Benachteiligungstatbestand fehlt.

In seinem Fazit verdeutlicht Manfred Baumann: „Das BAG-Urteil erteilte damit dem Geschäftsmodell des AGG Hopping eine Absage, wobei hier der zugrunde liegende Sachverhalt außergewöhnlich ist und der Einwand des Rechtsmissbrauchs nur in besonderen Fällen greift. Trotzdem ist es ein signalhaftes Urteil gegen missbräuchliche Berufung auf das AGG und stärkt Arbeitgeber in der Abwehr von Entschädigungsklagen, die auf strategisch platzierten Bewerbungen beruhen. In der Praxis gilt es, Bewerbungsprozesse und Rekrutierungsentscheidungen sorgfältig zu gestalten und im Zweifel entsprechende Abwehrargumente vorzubereiten. Die Stellenanzeige sollte daher die formalen Vorgaben des AGG beachten. Zu diesen Vorgaben zählt neben „m“ und „w“ auch das „d“ für divers.“