Ganz aktuell informiert der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. über ein neues Urteil des Bundessozialgerichts, was in der betrieblichen Praxis zu erheblichen Folgen führen kann:
Insbesondere bei Geringverdienern – unter 2.390,80 Euro bei 40 Stunden-Woche – und Auszubildenden sollten Unternehmen Vorsicht walten lassen bei der Überlassung eines Firmenwagens. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Der entsteht von Gesetzes wegen trotzdem und bringt eigene Sozialversicherungsbeiträge mit sich. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Das Bundessozialgericht hat einen Arbeitgeber daher dazu verurteilt, Sozialversicherungsbeiträge auch auf den nicht ausgezahlten gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Unabhängig davon kann der Mitarbeiter auch den Mindestlohn noch nachfordern. “
Aber auch in anderen Fällen ist Vorsicht geboten: So darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge und damit auch der geldwerte Vorteil aus einer Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Die Vereinbarung, einen Teil des Entgelts in Form eines Sachbezugs zu leisten, ist dann nach § 134 BGB nichtig, wenn die Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigen.
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer in den Grenzen wirksamer Ausschluss- und Verjährungsfristen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen.
Diese Seite nutzt ausschließlich Cookies, die der vollen Funktionalität der Website dienen. Dennoch benötigen wir laut den aktuellen DSGVO-Vorschriften auch hierfür Ihre Zustimmung.
Du kannst deine Zustimmung jederzeit widerrufen, indem du den den Button „Zustimmung widerrufen“ klickst.