27 Apr. Entlastungsprämie – Gesetzesentwurf
Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. greift nochmals die steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von je 1.000,00 Euro für Beschäftigte auf. Hierzu, so erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann, habe das Bundesministerium für Finanzen eine Formulierungshilfe zur Umsetzung einer steuer- und sozialabgabenfreien Entlastungsprämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro vorgelegt und Möglichkeit zur Stellungnahme bis Dienstschluss eingeräumt. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat eine Stellungnahme abgegeben, die als Anhang beigefügt ist.
Der Gesetzesentwurf soll nach Verabschiedung im Bundestag dem Bundesrat in einer Sondersitzung in dieser Woche zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Jurist stellt dar: „Der Entwurf sieht vor, dass die Prämie als „zusätzliches Entgelt“ ausbezahlt werden soll, eine Verrechnung mit tariflichen Zahlungen ist nicht möglich. Ferner sieht der Entwurf eine Zahlung bis zum 31.12.2026 vor. Es ist aber offen, ob es bei diesem Endtermin tatsächlich bleibt; es ist nicht auszuschließen, dass eine Verlängerung bis in das Jahr 2027 hinein erfolgt. Vom BDA wurde die Entlastungsprämie grundsätzlich abgelehnt und insbesondere auch die überaus kurze Stellungnahmefrist kritisiert. Ferner hat sie die fragwürdige Zielgenauigkeit und die fehlende strukturelle Entlastungswirkung der Maßnahme angemahnt.“
Der ver.di Vorsitzende Frank Wernecke habe im Vorfeld der Entscheidung der Bundesregierung eine Prämie abgelehnt, fordert diese aber nunmehr für alle ein. Der Jurist führt weiter aus: „Gestern wurde bekannt, dass es bereits erste Branchen gibt, die eine Entlastungsprämie tariffiert haben, obwohl das Gesetz noch nicht beschlossen wurde. Damit werden Leistungen des Arbeitgebers bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000,00 Euro steuer- und beitragsfrei gestellt, soweit diese in einem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 als Entlastungsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden.“
Die wesentlichen Punkte im Überblick:
- Vom Arbeitgeber gewährte Leistungen sind danach bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000,00 € steuer- und abgabefrei.
- Die Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
- An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Zum Beispiel soll ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung genügen.
- Arbeitgeberleistungen werden bis zum 31. Dezember 2026 begünstigt.