Abtretungsverbote in Formulararbeitsverträgen nicht mehr zulässig: Vorsicht ist auch bei Vertragsergänzungen geboten

In Arbeitsverträgen wird verbreitet von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die teilweise oder vollständige Abtretung von Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer auszuschließen. Nach einer im „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ geregelten Ergänzung des § 308 BGB ist ein solches Abtretungsverbot künftig unzulässig, wenn es der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig als Allgemeine Geschäftsbedingung, etwa in einem Formulararbeitsvertrag, stellt. Der Arbeitgeberverband Osthessen erklärt dazu, dass unbedingt in neuen Arbeitsverträgen auf eine solche Klausel verzichtet werden muss. Der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann betont: „Wir haben unsere Vertragsmuster entsprechend angepasst. Folge einer weiteren Verwendung solcher Klauseln in nach dem 30.09.2021 abgeschlossenen Formulararbeitsverträgen könnte nämlich sein, dass sich ein Gläubiger des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf die wirksame Abtretung beruft und der Arbeitgeber – sollte er das Arbeitsentgelt bereits vollständig an den Arbeitnehmer ausgezahlt haben – von dem Gläubiger ein zweites Mal in Anspruch genommen wird.“

Weiter heißt es, dass Regelungen in „Altverträgen“ allerdings weiterhin gültig bleiben. Die Neuregelung gelte nur für Formulararbeitsverträge, die nach dem 30.09.2021 abgeschlossen werden (Art. 229 § 60 EGBGB). Für vor dem 01.10.2021 geschlossene Verträge gelte weiterhin § 308 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, die ein solches Klauselverbot noch nicht enthielt. „Auf Abtretungsverbote in „Altverträgen“ kann sich der Arbeitgeber daher weiterhin berufen.“

Eines stellt Manfred Baumann heraus: „Vorsicht ist aber bei Vertragsergänzungen geboten. Bei nachträglichen zukünftigen Vertragsergänzungen oder -änderungen eines solchen „Altvertrages“ sollte unbedingt zukünftig auf die bisher sehr gebräuchliche Formulierung „alle übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages vom … bleiben unberührt“ oder „gelten weiter“ verzichtet werden.“ Denn mit einer solchen Regelung bringe der Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) regelmäßig zum Ausdruck, dass er über die bisherigen Arbeitsbedingungen eine erneute Vereinbarung schließen wolle. Dies sei aber jetzt aufgrund des Klauselverbotes des § 308 Nr. 9 BGB für Abtretungsverbote nicht mehr zulässig. „Bei Änderungen oder Ergänzungen von „Altverträgen“ sollten daher ausschließlich die zu ändernden bzw. zu ergänzenden Passagen des Arbeitsvertrages aufgenommen und auf den bislang gebräuchlichen Zusatz unbedingt verzichtet werden.