Änderung der Pflegebeiträge durch Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. aktuell mitteilt, soll die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung gesichert und geplante Leistungsanpassungen ermöglicht werden. Daher ist eine Anhebung des Beitragssatzes zum 1.7.2023 vorgesehen. Der Bundestag hat das Gesetz am 26.5.2023 beschlossen.

Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann dazu erläutert, liege der Pflegebeitrag aktuell bei 3,05 Prozent des Bruttolohns, für Menschen ohne Kinder bei 3,4 Prozent. „Zum 1. Juli 2023 soll der Pflegebeitrag erhöht werden, und zwar in Kombination mit Änderungen wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Demnach muss mehr danach unterschieden werden, ob man Kinder hat oder nicht. Alles in allem soll der Beitrag für Kinderlose damit auf 4 Prozent steigen und für Beitragszahler mit einem Kind auf 3,4 Prozent. Der darin enthaltene Arbeitgeberanteil soll von nun 1,525 Prozent auf 1,7 Prozent herauf.“

Und weiter stellt der Jurist klar: „Konkret soll der Pflegebeitrag für größere Familien für die Dauer der Erziehungsphase bis zum 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes deutlicher gesenkt werden – und zwar schrittweise je Kind. Ab zwei Kindern müsste damit – bezogen auf den Arbeitnehmeranteil von derzeit 1,525 Prozent – weniger gezahlt werden als heute. Bei zwei Kindern soll der Arbeitnehmeranteil künftig 1,45 Prozent betragen, bei drei Kindern 1,2 Prozent, bei vier Kindern 0,95 Prozent und bei fünf und mehr Kindern 0,7 Prozent. Ist ein Kind älter als 25 Jahre, entfällt „sein“ Abschlag. Sind alle Kinder aus der Erziehungszeit, gilt dauerhaft der Ein-Kind-Beitrag, auch wenn man in Rente ist.“

Nachfolgend hat der Arbeitgeberverband Osthessen die entsprechenden Beitragssätze detailliert aufgeführt.

Nachfolgend hat der Arbeitgeberverband Osthessen die entsprechenden Beitragssätze detailliert aufgeführt.

Mitglieder ohne Kinder

= 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)

Mitglieder mit 1 Kind

= 3,40% (lebenslang)
(Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)

Mitglieder mit 2 Kindern

= 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)

Mitglieder mit 3 Kindern

= 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)

Mitglieder mit 4 Kindern

= 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95%)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern

= 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,7%)

Wichtig ist darüber hinaus auch der Nachweis der Elterneigenschaft, auch hierzu gibt es die entsprechenden Informationen des Arbeitgeberverbandes.

– Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder und deren Alter sind in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, wenn diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu).

– Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kinds, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

– Nachweise für die vor dem 01.07.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 (Übergangszeit) erbracht werden, wirken vom 01.07.2023 an. Können die Abschläge von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zu erstatten. § 27 Absatz 1 des Vierten Buchs findet bis einschließlich 31. Dezember 2023 keine Anwendung.

– Nachweise müssen nur für Kinder vorliegen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ältere Kinder werden nicht für die Berechnung der Abschläge berücksichtigt.

– Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft und weitere Informationen finden Sie in einem Schreiben vom 07.11.2017 des GKV-Spitzenverbands: Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 7. November 2017 (Anlage).

Abschließend betont der AGV-Geschäftsführer: „Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und digitales Verwaltungshandeln zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder entwickeln. Dieses digitale Verfahren ist für Mitte 2025 geplant.“