Änderung der Pflegebeiträge zum 01.07.2023

Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. nimmt nochmals Bezug auf das Rundschreiben vom 05.06.2023, in dem über die die Änderungen und die Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023 informiert wurde. Wie der AGV-Geschäftsführer dazu ausführt, bedeutet die Neuberechnung für die Arbeitgeber ein erhebliches Mehr an Bürokratie, da diese nun bei Beschäftigten Kinderzahl und Alter der Kinder abfragen müssen. Zu diesem Zwecke hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V., kurz BDA, einen Musterbrief für Arbeitgeber sowie eine Selbstauskunft für Mitarbeiter erstellt. Beide Dokumente sind als Anlagen hinterlegt.

Manfred Baumann bezieht Stellung: „Im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren zulässig: Danach dürfen Arbeitgeber auf Anforderung ohne weitere Prüfung auch die von den Beschäftigten mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder verwenden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens ab dem 01.07.2025 müssen Arbeitgeber die Angaben zu Kindern überprüfen.“ Weiterhin sei bis zum 31.03.2025 gesetzlich vorgesehen, dass ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. „Die Bundesregierung muss über den Stand der Entwicklung bis zum 31.12.2023 berichten. Im Übrigen sieht das PUEG u. a. umfangreiche Regelungen zur Personalausstattung und Digitalisierung in der Pflege sowie zahlreiche Leistungsverbesserungen für Versicherte vor. Eine vollständige Übersicht der im PUEG enthaltenen Regelungen sind dem FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zu entnehmen.