Änderung im Melde- und Beitragsrecht

Im Bereich des Melde- und Beitragsrechts ergeben sich nach Darstellung des Arbeitgeberverbandes Osthessen e. V. verschiedene Änderungen, die seit dem 1. Januar dieses Jahres Gültigkeit haben. Der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann hat diese Änderungen kurz und prägnant im Überblick zusammengefasst:

1. Regelung zur Abgeltung von aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses (§ 23d SGB IV): Das ausgezahlte Entgeltguthaben ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

2. Änderungen bei der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) hinsichtlich der Daten aus der Finanzbuchhaltung; Einbeziehung in den Geltungsbereich der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) (§ 28p SGB IV).

3. Neuregelung der Meldung von Elternzeiten durch den Arbeitgeber (§ 28a SGB IV, § 12 DEÜV): Beginn und Ende der Elternzeit von Beschäftigten werden den Sozialversicherungsträgern im Rahmen des allgemeinen elektronischen Meldeverfahrens durch den Arbeitgeber mitgeteilt.

4. Einrichtung einer einheitlichen Annahmestelle im Meldeverfahren je Kassenart (§ 97 SGB IV).

5. Neustrukturierung der Regelungen zur elektronischen A1-Bescheinigung (§§ 106 ff. SGB IV).

6. Neuregelung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 108b SGB IV): Digitalisierung des Antragsverfahrens für Nachunternehmer zur Ausstellung von Unbedenklichkeits-bescheinigungen durch die Einzugsstellen.

7. Erweiterung der elektronischen Arbeitsunfähigkeit (eAU) auf Vorsorge- und Reha Einrichtungen (§ 109 SGB IV).

8. Neuregelung zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises (§ 281 SGB IV): Die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises ist durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens des Unternehmens bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst. Zudem wurde der Sozialversicherungsausweis durch den Versicherungsnummernachweis ersetzt.

Manfred Baumann ergänzt: „Die neuen Versicherungsnummernachweise werden seit dem 2. Januar 2023 durch die Datenstelle der Rentenversicherung für jede Person bei der Vergabe einer Versicherungsnummer ausgestellt. Ändern sich die Angaben zur Person bzw. die Versicherungsnummer, erfolgt ebenfalls von Amts wegen eine Neuausstellung des Versicherungsnummernachweises. Nach Verlust oder Zerstörung kann eine Neuausstellung eines Versicherungsnummernachweises bei der Einzugsstelle, beim Rentenversicherungsträger oder über den Online-Service beantragt werden.“

Auch im Bereich der Rentenversicherung ergeben sich durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz verschiedene Änderungen:

1. Die Hinzuverdienstgrenze und Hinzuverdienstdeckel sind bei vorgezogenen Altersrenten aufgehoben. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sind angehoben (siehe hierzu unser Rundschreiben S 37/2022 vom 13. September 2022).

Im Bereich der Arbeitsförderung ist zu beachten: 

2. Einführung einer Bagatellgrenze für Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld (§ 421c SGB III): Hiernach können vorläufige Entscheidungen nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurz-arbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet. Bei Hinweisen auf Missbrauch können anlassbezogene Abschlussprüfungen stattfinden. Den Betriebsparteien wird das Recht eingeräumt, auf Verlangen eine Abschlussprüfung zu beantragen, wenn sie unter die Grenze fallen.

3. Änderung der Berechnung des Arbeitslosendes und Kurzarbeitergeldes bei Grenzgängern (§ 153 Abs. 4 SGB III): Durch den neu eingefügten Absatz 4 in § 153 SGB III wird für Arbeitgeber der rechtliche Rahmen geschaffen, den Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag bei Grenzgängern, deren Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld innehat, zu unterlassen. Diese Problematik betrifft derzeit lediglich französische Grenzgänger. Über den Verweis in § 106 Abs. 1 S. 6 SGB III auf § 153 SGB III gilt diese Änderung nicht nur für das Arbeitslosengeld, sondern auch automatisch für das Kurzarbeitergeld.

4. Entfristung der Sonderregelung zur sechsmonatigen Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte: Die Sonderregelung in § 142 Abs. 2 SGB III zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurzbefristet Beschäftigte wird entfristet.