Anpassung der hessischen Corona-Schutzverordnung: Zahlreiche aktualisierte Regeln treten in Kraft

Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundeskanzlers hat die hessische Landesregierung die Corona-Regeln dementsprechend angepasst. Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. erläutert ergänzend dazu die wesentlichen Änderungen. Im Fokus stehen danach die Vereinheitlichung und Verkürzung der Quarantänedauern sowie die inzidenzunabhängige hessenweite Einführung der 2G-Plus Regel in der Innengastronomie sowie 2G in der Außengastronomie.

Der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert weiter: „Die maximalen Veranstaltungsgrößen werden auf 1.000 Teilnehmende im Freien angeglichen, bislang war dies auf 250 begrenzt. In Innenräumen bleibt es bei maximal 250 Teilnehmenden.“ Und weiter führt der Geschäftsführer aus, dass auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler jetzt ebenfalls an allen regelmäßigen Schülertestungen teilnehmen und auf diese Weise den Status von 2G-Plus erreichen könnten. „Ebenfalls wird das Tragen von FFP2-Masken beim Einkaufen, in Geschäften und bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs empfohlen.“

Folgende aktualisierte Regeln gelten ab heute in Hessen:

1. Definition und Zugangsregeln bei 2G-Plus auf Basis der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie des Paul Ehrlich-Instituts (PEI):

Zugang haben somit Personen mit folgendem Nachweis:

  • Doppelt geimpft und getestet
  • Genesen und getestet
  • Dreifach geimpft (geboostert)
  • Genesen und doppelt geimpft
  • Doppelt geimpft und genesen (neu)
  • Geimpft, genesen, geimpft (neu)
  • Frisch doppelt geimpft (max. drei Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung) (neu)
  • Frisch genesen (max. drei Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests) (neu)
  • Genesen + frisch einmal geimpft (max. drei Monate, ab dem Tag der Impfung) (neu)

Ausnahmen:

  • Kinder bis zur Einschulung (keine Testnotwendigkeit)
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre und Personen, die sich nicht impfen lassen können, benötigen einen aktuellen Test oder ein Testheft.
  • Doppelt geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler mit Testheft

2. Neue Isolations- und Quarantäneregelungen für Infizierte, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen:
(keine Unterscheidung mehr zwischen Omikron- und Deltavariante)

Regeln zur Isolation von Corona-Infizierten (unabhängig vom Impfstatus) mit positivem Schnell- oder PCR-Test

  • 10 Tage Isolation. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
  • Eine Freitestung nach 7 Tagen ist möglich durch einen Schnelltest bei einer Teststelle oder einen PCR-Test.
  • Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen gelten Sonderregeln: Eine Arbeitsaufnahme ist nur nach Freitestung mit einem PCR-Test möglich, und zwar nach sieben Tagen. Voraussetzung dafür ist, dass man mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.

Regeln zur Quarantäne von Haushaltsangehörigen von Corona-Infizierten (bspw. Partner, Eltern, Kinder etc.):

  • Grundsätzlich gelten zehn Tage Quarantäne, eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
  • Eine Freitestung ist nach sieben Tagen mit einem Schnelltest durch eine Teststelle oder einem PCR-Test möglich.
  • Schülerinnen und Schüler sowie Kleinkinder können sich bereits nach fünf Tagen freitesten lassen.

Von der Quarantäne als Haushaltsangehörige befreit sind Personen mit folgendem Nachweis:

  • Dreifach geimpft (geboostert)
  • Genesen und doppelt geimpft
  • Doppelt geimpft und genesen
  • Geimpft, genesen, geimpft
  • Frisch doppelt geimpft (max. drei Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung)
  • Frisch genesen (max. drei Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests)
  • Genesen + frisch einmal geimpft (max. drei Monate, ab dem Tag der Impfung)

Regeln zur Quarantäne weiterer Kontaktpersonen von Corona-Infizierten:

  • Diese Anordnung erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt.
  • Grundsätzlich gelten die Quarantäneregeln und Ausnahmen wie bei Haushaltsangehörigen.

Hier geht zur offiziellen Presseinformation der hessischen Landesregierung