Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage bei Ausgangsbeschränkungen

Wie aus einem aktuellen Rundschreiben des Arbeitgeberverbandes Osthessen hervorgeht, haben sich die Anfragen der Mitgliedsunternehmen hinsichtlich der Ausgangsbeschränkungen gemehrt: Danach würden Mitarbeiter, die insbesondere in der Nachtschicht eingesetzt seien oder nach der Spätschicht nach Hause fahren oder sich zur Frühschicht in den Betrieb bewegen, von der Polizei kontrolliert und zum Teil sogar mit Bußgeld belegt, weil sie angeblich keine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung vorlegen könnten.

Daher weist der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann darauf hin:

1. Infolge der so genannten Bundes-Notbremse ist in vielen Landkreisen mit einem Inzidenzwert von über 100 die in § 28b IfSG n.F. geregelte Ausgangssperre zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr zur Anwendung gelangt. Dies betrifft z. Zt. u. a. auch den Landkreis Fulda.

2. Gemäß § 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG n.F. wird der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und im jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetags mit Inkrafttreten des Gesetzes untersagt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die in § 28a Abs. 3 Satz 13 IfSG durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet.

3. Für den Fall, dass Beschäftigte eines Unternehmens in den oben genannten Zeiten zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, können Unternehmen (müssen es aber nicht) den jeweiligen Beschäftigten eine so genannte Arbeitgeberbescheinigung ausstellen und übergeben. Diese Bescheinigung können sie im Falle einer Kontrolle durch Ordnungs- oder Polizeibehörden vorlegen.

4. Bei den Wegen zwischen der Wohnung und dem jeweiligen Arbeits- oder Einsatzort müssen die Beschäftigten im Kontrollfall während der Ausgangssperre im Zweifel plausibel darlegen können, wieviel Zeit sie für die Anfahrt zum Betrieb bzw. Arbeitsort bzw. für die Rückfahrt benötigen. Die Wegezeiten können von den Unternehmen nicht in den Arbeitsbescheinigungen verlässlich bestätigt werden und sollten deshalb im Regelfall nicht in die Bescheinigung mit aufgenommen werden.

Sollten Arbeitgeber gleichwohl die Wegezeiten mit in die Bescheinigung aufnehmen wollen, müssten sie die genaue Fahrzeit mit dem Pkw oder öffentlichen Nahverkehr zuvor nachvollziehbar von den Beschäftigten bestätigen lassen. Wir raten davon ab, diesen erheblichen bürokratischen Aufwand zu betreiben.

5. Bisher sind uns weder etwaige Vorgaben oder Anforderungen für die Erstellung solcher Arbeitgeberbescheinigungen bekannt, noch haben wir von den Behörden hierzu ein offizielles Formular erhalten. Leider verfügen auch bislang weder wir noch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände über Informationen, ob es insoweit einheitliche Formulare für eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung oder einen „Passierschein“ geben soll.

6. Für Unternehmen, die einzelnen Beschäftigten eine Bescheinigung über eine Arbeitstätigkeit während der Ausgangssperre, also in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr, aushändigen wollen, stellt der Arbeitgeberverband seinen Mitgliedern  – ohne Anspruch auf Verbindlichkeit – ein inoffizielles Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung zur Verfügung.