Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genau prüfen

Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. weist eindringlich darauf hin, dass vermehrt von Mitgliedsunternehmen die Meldung eingegangen ist, dass Arbeitnehmer von vermeintlich tätigen Ärzten ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen. Dazu betont AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stammen allerdings nicht von einem in Deutschland zugelassenen Arzt. Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände weist in diesem Zusammenhang auf Fälle von möglicherweise nicht ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hin.“

Der Jurist erläutert weiter: „Diese Bescheinigungen können von Online-Anbietern erworben werden. Insbesondere die Plattformen www.dransay.com und www.au-schein.de bieten u. a. eine ‚AU, also Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ohne Arztgespräch‘ an. Dabei werden im Anschluss an ein Click-through-Verfahren zur ‚Anamnese‘ AU-Bescheinigungen ausgestellt. Eine solche AU entspricht nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist und kann deshalb auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen. “


Auffallend sei, so Baumann,  dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als elektronische AU (eAU) ausgestellt werden. Darüber hinaus sei auf der Bescheinigung selbst nicht ersichtlich, dass diese über www.dransay.com oder www.au-schein.de erworben wurde.

Zurzeit sind folgende für die genannten Webseiten tätige ausstellende mutmaßliche Ärzte mit verschiedenen fiktiven Praxisadressen in ganz Deutschland namentlich bekannt:

  • Dr. med Haresh Kumar
  • Ahmad Abdullah
  • Masroor Umar und
  • Hassan Zuberi


Der AGV-Geschäftsführer verdeutlicht: „Diese Namen sind den Ärztekammern nicht bekannt und dort auch nicht registriert. Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; ärztliche Bescheinigungen können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um approbierte Ärzte handeln. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland – die durch die oben genannten Praxisadressen suggeriert wird – ist nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Ob die oben genannten Personen diese Voraussetzung überhaupt erfüllen, ist nicht bekannt.“

Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen – auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden. Sollten Arbeitgeber Grund zur Annahme eines Missbrauchs, insbesondere im Rahmen des oben geschilderten Sachverhalts haben, bittet der Arbeitsgeberverband Osthessen um Mitteilung. Diese kann auch direkt an die BDA (soziale.sicherung@arbeitgeber.de) gehen. Die BDA sammelt diese Fälle, geht ihnen nach und ist  diesbezüglich auch im Gespräch mit der Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband.