Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 25. Mai 2022

Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. hatte im März über die Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung informiert. Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann jetzt mitteilt, wird nach Informationen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) nun die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) voraussichtlich nicht verlängert und tritt damit mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.

Manfred Baumann: „Mit ihrem Auslaufen wird ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25. Mai 2022 ihre Gültigkeit verlieren. Die Geltung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel ist an die Laufzeit der Corona-ArbSchV geknüpft. Dennoch soll die Arbeitsschutzregel jetzt im Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASTA) überarbeitet werden, um – sofern es das Infektionsgeschehen zukünftig erforderlich machen sollte – auf eine überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können. Sobald uns ein Ergebnis vorliegt, werden wir Sie hierüber unterrichten.“

Nach Auslaufen der Corona-ArbSchV gelten erstmal nur noch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Über die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG besteht die Möglichkeit, auch weiterhin Corona-Infektionsgefahren am Arbeitsplatz mit entsprechenden betrieblichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Zwingende Vorgaben bzw. Hilfestellungen hierfür gibt es seitens des Gesetzgebers nicht mehr.