BAG bestätigt Anscheinsbeweis bei Einwurf-Einschreiben

Nach Erfahrung des Arbeitgeberverbandes Hessen e.V. gibt es in der betrieblichen Praxis immer wieder Probleme mit dem Nachweis der Zustellung von Kündigungen und vergleichbaren Schreiben an die Beschäftigten. Dazu betont AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Insbesondere der Weg über die Post erweist sich immer wieder als schwierig und unzuverlässig.  Nun hat, wie schon zuvor der Bundesgerichtshof (BGH), auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Anscheinsbeweis dafür angenommen, dass ein Einwurf-Einschreiben zu den üblichen Zeiten eingeworfen wurde.“

Danach, so der Jurist, gehe das Kündigungsschreiben eines Arbeitgebers mit Einlegen in den Hausbriefkasten beim Empfänger zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werde der Briefkasten nach den üblichen Zustellzeiten am selben Tag geleert.

Manfred Baumann verdeutlicht: „Grundlage für das aktuelle Urteil war der Fall einer angestellten Zahnärztin, die von ihrem Arbeitgeber bei einer vereinbarten vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Quartalsende mit Schreiben vom 28.09.2021 zum Ende des Jahres gekündigt worden war.  Das per Einwurf-Einschreiben an die Deutsche Post AG übergebene Schreiben wurde laut Auslieferungsbeleg am 30.09.2021 in den Briefkasten der Beschäftigten eingeworfen.  Die angestellte Zahnärztin bestritt den rechtzeitigen Zugang des Schreibens mit Nichtwissen und erhob Kündigungsschutzklage, die das BAG nun letztinstanzlich abwies.“

Demnach sei der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben während der regulären Arbeitszeit des Postboten eingeworfen worden ist und die Zahnärztin noch am selben Tag hiervon Kenntnis nehmen konnte.

„Der zuständige 2. Senat betont zwar, dass ein Anscheinsbeweis durchaus erschüttert werden könne, indem man atypische Geschehensabläufe darlege und gegebenenfalls beweise. Das von der angestellten Zahnärztin vorgenommene Bestreiten des Zugangs mit Nichtwissen reicht hierzu jedoch nicht aus.“