Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. erläutert, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25. März 2026 entschieden, dass eine Arbeitsvertragsklausel, die den Arbeitgeber pauschal dazu berechtigt, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, unwirksam ist.
Dazu verdeutlicht der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Hintergrund für den Streit war eine Auseinandersetzung über Schadenersatz für ein bei Freistellung abzugebendes Firmenfahrzeug. Das BAG entschied, dass die zur Freistellung berechtigenden Gründe konkret im Vertrag vereinbart werden müssten. Auch müsse dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, ein im Einzelfall überwiegendes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.“
Wie der Jurist weiter darstellt, habe die Entscheidung auch Auswirkung auf die übliche Erfüllung von Urlaubsansprüchen während der Freistellung. Dieses Problem könne aber durch eine Freistellung erst nach vorrangig angeordnetem Abbau von Urlaub und Arbeitszeitkonto gelöst werden.
Die dazu passende Freistellungserklärung erstellt Der Arbeitgeberverband Osthessen. Für die Formulierung neuer Vertragsklauseln müssen allerdings zunächst die vollständigen Urteilsgründe abgewartet werden.
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