Beschluss zur telefonischen Krankschreibung

Wie aus einem Rundschreiben des Arbeitgeberverbandes Osthessen hervorgeht, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) inzwischen den bereits angekündigten Beschluss gefasst, die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab sofort wieder zuzulassen. AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann betont: „Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Feststellung ist nun wieder in engen Grenzen möglich.“ Dennoch seien verschiedene Anforderungen zu beachten:    

  • Vorrang der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese,
  • Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten,
  • Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem Verlauf,
  • Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen,
  • Ausschluss von Folgebescheinigungen

Der Jurist bewertet den Beschluss nachfolgend: „Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung war ein Ausnahmeinstrument für die Corona-Pandemiesituation. Aus Sicht der Arbeitgeber sollte daher bei Wegfall der Pandemiesituation die Ausnahmeregelung auch nicht fortgeführt oder gar ausgeweitet werden. Es ist bedauerlich, dass mit der Begründung des Bestehens von datenschutzrechtlichen Bedenken die Kennzeichnung einer telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wie seitens der Arbeitgeberverbände gefordert – nicht umgesetzt wurde und nun weiterhin aufgrund des mangelnden Kennzeichnens und der damit verbundenen mangelnden Datenlage keine Evaluation des Verfahrens der telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeiten möglich ist. Wie damit die Einhaltung der Einschränkungen der telefonischen Krankschreibung kontrolliert werden soll und kann, ist damit offen. “