Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe für Entwurf „Kurzarbeitergeld-Verlängerungsgesetz“

Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. hatte zuletzt, im Dezember 2021, über die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung informiert. Danach wurde mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vom 10.12.2021 die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 87 Prozent gem. § 421c Abs. 2 SGB III und die Anrechnungsfreiheit eines Hinzuverdienstes aus einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) gem. § 421c Abs. 1 SGB III bis zum 31. März 2022 verlängert. Beschäftigte, die seit April 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld bezogen haben, können von Januar bis März 2022 bei Vorliegen der Voraussetzungen den erhöhten Leistungssatz erhalten.

Der AGV-Geschäftsführer verdeutlicht, habe das Bundeskabinett am 09.02.2022 eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes beschlossen („Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen“, s. Anlage).

Wie Manfred Baumann ausführt, sind darin die folgenden Regelungen enthalten:

1. Die maximale Bezugsdauer soll von 24 auf 28 Monate für diejenigen Betriebe verlängert werden, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 mit dem Kurzarbeitergeldbezug begonnen haben. Von dieser Bezugsdauer sollen die Betriebe bis längstens zum 30. Juni 2022 profitieren können.

2. Das Mindestquorum soll bis zum 30. Juni 2022 auf 10 Prozent abgesenkt bleiben und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet werden.

3. Auch die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes soll noch bis zum 30. Juni 2022 möglich sein.

4. Außerdem sollen während der Kurzarbeit aufgenommene entgeltgeringfügige Nebenbeschäftigungen weiterhin bis zum 30. Juni 2022 anrechnungsfrei bleiben.

5. Zusätzlich soll eine zeitlich bis zum 30. September 2022 befristete Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung geschaffen werden, mit der diese Regelungen per Verordnung verlängert werden können.

Abschließend betont Manfred Baumann: „Damit läuft die 50-prozentige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und der Zugang zum Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmer nach derzeitigem Stand zum 1. April 2022 aus. Die hessischen Arbeitgeberverbände haben sich über die VhU gegenüber der hessischen Landesregierung für eine Verlängerung der 50-prozentigen Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und für die weitere Einbeziehung von Zeitarbeitnehmern jeweils bis zum 30.06.2022 ausgesprochen. Ob dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch aufgegriffen wird, ist bislang nicht bekannt.“