Corona-Arbeitsschutzverordnung: Arbeitgeber trägt Sorge für Basis-Schutzmaßnahmen

Allgemein erwartet worden war die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung, beides wurde jetzt nach Mitteilung des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. verabschiedet.

Notwendige Schutzmaßnahmen könnten nach der Neuregelung weiterhin Maskenpflichten in bestimmten Einrichtungen und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Testverpflichtungen in bestimmten Einrichtungen und Schulen sein. AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert darüber hinaus: „Die Länder können in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen Maskenpflichten, Abstandsgebote im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr und die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten. Den Ländern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre bislang bestehenden Verordnungen bis zum Ablauf des 02.04. aufrechtzuerhalten. Einige Länder, z. B. Hessen, NRW, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg haben bereits angekündigt, von dieser Möglichkeit ganz oder teilweise Gebrauch zu machen.“

Ebenfalls, so schreibt der Arbeitgeberverband, habe das Bundeskabinett die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Danach sollen die sogenannten Basisschutzmaßnahmen weiterhin vom Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept festgelegt werden. Dieses Konzept sei den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen. Bei der Festlegung der Maßnahmen seien insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Manfred Baumann stellt die konkrete Maßnahmen, die vom Arbeitgeber berücksichtigt werden sollten, heraus: „Gültigkeit soll das Angebot an die Beschäftigten haben, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.“ Darüber hinaus sollten betriebsbedingte Personenkontakte durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen in den fFkus gestellt werden. Insbesondere sei vom Arbeitgeber zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können. „Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage zur Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken sollte gewährleistet sein. Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.“