Corona-Pandemie: Verkürzung der Isolations- und Quarantänedauer

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. bereits dargelegt hat, hat das Bundesgesundheitsministerium in der gemeinsamen Video-Schalte der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) angekündigt, dass die Empfehlung des Robert Koch-Institutes (RKI) hinsichtlich der Isolations- und Quarantänedauer für nachweislich positiv Getestete auf fünf Tage verkürzt wird. Weiterhin zeigt der Arbeitgeberverband auf, welche Bundesländer bereits Beschlüsse zur Verkürzung der Isolations- und Quarantänedauer angekündigt bzw. gefasst haben.

Baden-Württemberg: Ankündigung der Verkürzung der Isolation auf fünf Tage. Umsetzung in der CoronaVO-Absonderung ist noch nicht erfolgt.

Bayern: Seit dem 13. April 2022 Verkürzung der Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage unter der Voraussetzung von 48 Stunden Symptomfreiheit. Ein abschließendes Freitesten ist nicht mehr notwendig. Für enge Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Die Umsetzung erfolgt in der AV Isolation.

Berlin: Verkürzung der Isolation auf fünf Tage nach 48 Stunden Symptomfreiheit wurde angekündigt, jedoch hat der Senat einen Beschluss über kürzere Isolationszeit für Corona-Infizierte vertagt.

Hessen: Ab dem 29. April 2022 wird die Isolation für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, auf fünf Tage verkürzt. Eine Freitestung ist nicht mehr notwendig. Wenn Krankheitssymptome aufgetreten sind, sollte die Isolation aber eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv-getesteten Personen müssen nicht mehr in Quarantäne. Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen von Infizierten wird empfohlen, mindestens fünf Tage ihre Kontakte zu reduzieren und sich täglich zu testen. Die Umsetzung erfolgt über die Corona-Schutzverordnung.

Rheinland-Pfalz: Ab dem 1. Mai müssen Kontaktpersonen – unabhängig vom Impfstatus oder Alter – nicht mehr in Quarantäne. Eine Isolationspflicht gilt nur noch für infizierte Personen. Diese verkürzt sich nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage bei Symptomfreiheit. Ein abschließendes Freitesten ist dabei künftig nicht mehr notwendig. Die Regelung erfolgt über die Absonderungsverordnung.

Sachsen: Seit dem 25. April 2022 Beendigung der Absonderung für Corona-Infizierte bereits nach fünf Tagen möglich, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Ein abschließendes Freitesten ist nicht mehr notwendig. Für alle Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Die Regelung erfolgt über Allgemeinverfügungen der Landkreise und Kreisfreien Städte.

Lockerungen an Schulen

– Die Testpflicht in den hessischen Schulen wird aufgehoben – allerdings nicht ab Freitag, sondern erst ab dem 1. Mai. Stattdessen erhalten alle Schülerinnen und Schüler sowie das Personal wöchentlich zwei kostenfreie Tests für freiwilliges Testen zu Hause. Diese werden von den Schulen an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben.

– Mit dem 1. Mai entfällt für alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich ohne besondere Voraussetzung vom Präsenzunterricht abzumelden. Ausgenommen sind nur diejenigen, die selbst oder deren Haushaltsangehörige bei einer Infektion dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wären. Das wäre zum Beispiel bei einer ärztlich bestätigten Vorerkrankung oder einer diagnostizierten Immunschwäche der Fall. Dann ist ein Antrag zu stellen.

– Sonderregelungen für Pausen und den Ganztagsbetrieb entfallen. Auch die Fächer Sport und Musik dürfen wieder ohne Einschränkung stattfinden.

– Schülerinnen und Schüler sind dann auch nicht mehr verpflichtet, den Grund ihrer Erkrankung anzugeben. Lehrkräfte hingegen müssen weiterhin angeben, ob der Grund ihrer Erkrankung Corona ist.