Die Textform kommt im Nachweisgesetz

Bereits im Januar und im Februar hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. über den Referentenentwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes informiert. Wie der AGV-Geschäftsführer dazu ausgeführt hatte, sei eine der bedeutsamsten Änderungen, die das Arbeitsrecht betrifft, die Möglichkeit, die bisher erforderliche Schriftform für Arbeitsverträge künftig durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen.

Aktuell erläutert Manfred Baumann: „Nach einer inzwischen erreichten Koalitionseinigung zur geplanten Änderung des Nachweisgesetzes soll nun entsprechend der Ankündigung zukünftig die Textform ermöglicht werden. Im Nachweisgesetz soll der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform zugelassen werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Dadurch wird klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird. Nur wenn Arbeitnehmer dies verlangen, muss der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen. Lediglich für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG tätig sind, soll die Schriftform bei der Nachweiserteilung erhalten bleiben.“

Darüber hinaus, so Baumann, solle auch das Schriftformerfordernis für den Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher durch die Textform abgelöst werden. Hierfür habe die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) lange geworben.

In seiner Bewertung betont der Jurist: „Es ist eine sehr gute Nachricht, dass im Nachweisgesetz nun endlich die Textform eingeführt wird. Damit wird der Arbeitsalltag für Arbeitgeber und Beschäftigte digitaler, schneller und unkomplizierter. Wir freuen uns, dass auf die Rückmeldungen aus der Praxis eingegangen wird und so nun eine Modernisierung im Arbeitsrecht angestoßen wurde. Wichtig bleibt dennoch, dass auch die anderen Vorschläge der Verbände nochmals in Erwägung gezogen werden. Denn es gibt noch viele bürokratische Hürden, die dringend abgebaut werden müssen.“

Zudem habe am 22. März die erste Lesung des zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes stattgefunden, das Klarstellungen für die Betriebsratsvergütung vorsieht. „Das BDA-Präsidium hatte den Kommissionsvorschlag, der dem Gesetzentwurf zu Grunde lag, mehrheitlich positiv bewertet. Es ist ebenfalls zu begrüßen, wenn hier für die Praxis unter Wahrung des Ehrenamtsprinzips zeitnah Rechtssicherheit geschaffen wird.“