22 Nov Praktische Hilfestellungen für Arbeitgeber zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Wie der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. erläutert, rücken die Starts zur Einführung der eAU zum 1. Januar 2023 immer näher. Daher wurden vom Arbeitgeberverband Osthessen noch einmal die wesentlichen Informationen zusammengefasst.
1. Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit. Diese Verpflichtung kann bereits vor dem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt bestehen. Ebenfalls muss der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
2. Der Arbeitnehmer erhält von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der AU-Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch erhält er zudem eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber.
3. Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24:00 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeits-unfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.
4. Der Arbeitgeber oder ein Beauftragter (z.B. eine Steuerberatungskanzlei) sendet eine Anfrage nach der eAU an die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver.
5. Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter erhält eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.
AUSNAHME:
Ist die eAU noch nicht bei der Krankenkasse eingetroffen (z.B. weil sie von der Praxis noch nicht übermittelt wurde oder in der Praxis keine Internetverbindung besteht), erhält der Arbeitgeber oder sein Beauftragter eine entsprechende Fehlermeldung. In diesem Fall kann es beim Abruf der eAU zu einer zeitlichen Verzögerung (Postweg) kommen.
Es ist daher sinnvoll die eAU zeitverzögert bei der Krankenkasse abzurufen,
– wenn der Arbeitnehmer erst ab einer Dauer von länger als 3 Kalendertagen eine AU ausstellen lassen muss, ist der Abruf frühestens ab dem 5. Tag der AU sinnvoll (zeitversetzte Übermittlung vom Arzt an die Krankenkasse),
– wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, vorzeitig eine AU vorzulegen, ist der Abruf frühestens ab dem 2. Tag sinnvoll (zeitversetzte Übermittlung vom Arzt an die Krankenkasse).
EAU-Bescheinigungen sind abrufbar bei Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Vertragsarzt/Zahnarzt oder bei Arbeitsunfähigkeit, bei einem Arbeitsunfall und bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus durch dieses bescheinigt werden. Nicht abrufbar sind derzeit Bescheinigungen von Privatärzten oder bei Erkrankungen im Ausland, bei Rehabilitationsleistungen, Beschäftigungsverboten, Erkrankungen des Kindes und im Fall der Wiedereingliederung.
Ergänzend haben wir Ihnen noch einmal die von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) entwickelten FAQ zur eAU (Anlage 1) mit dem aktuellsten Bearbeitungsstand beigefügt. Zusätzlich möchten wir Sie bei der praktischen Umsetzung der eAU in Ihrem Unternehmen unterstützen und übersenden den von der BDA hierfür entwickelten Kurzleitfaden (Anlage 2) sowie einen Musterbrief zur Information an Ihre Beschäftigten (Anlage 3).
Manfred Baumann betont abschliessend: „Wir empfehlen dringend die verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres zu nutzen, um mit einer kleineren Personengruppe bereits in der Pilotphase die Handhabung der eAU auf Basis Ihres Abrechnungssystems zu testen.“