Energiepreispauschale (EPP) bei „Minijobs“

Bereits in seinem Rundschreiben vom 28. Juni hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. auf die ausführlichen FAQ des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Energiepreispauschale (EPP) hingewiesen. Danach empfiehlt es sich bei Minijobs, eine ausdrückliche Erklärung von Arbeitnehmern abzufordern, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann entsprechend der Begründung des Bundesfinanzministeriums darstellt, stehe die Energiepreispauschale jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt würden. „In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“ Als Vorlage empfiehlt der Arbeitgeberverband die folgende Formulierung: „Hiermit bestätige ich (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“ Diese Erklärung sollte dann zu den Entgeltunterlagen genommen werden.