Energiepreispauschale: Klarstellung des BMF zu Heimarbeit und ausgesteuerten Arbeitnehmern

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen mitteilt, seien wohl in einem Rundschreiben vom 28. Juni 2022 die FAQ des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Energiepreispauschale (EPP) dargestellt worden, doch dabei seien von den Verantwortlichen im Ministerium erkennbar verschiedene Lebenssachverhalte unberücksichtigt geblieben. AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Dadurch ist es in der betrieblichen Praxis zu erheblichen Verunsicherungen bei der Umsetzung gekommen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits Ende Juli die FAQ’s zur Energiepreispauschale aktualisiert und jetzt im Nachgang weitere Klarstellungen vorgenommen.“

Heimarbeit:

Das BMF hat mitgeteilt, dass auch Personen, die in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz beschäftigt sind, die Energiepreispauschale (EPP) erhalten, da sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Dazu erläutert das BMF: „Zwar diene nach der Gesetzesbegründung die Energiepreispauschale dazu, die erwerbsbedingten Wegeaufwendungen abzufedern. Bei Personen mit Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung gehe der Gesetzgeber aber offenbar davon aus, dass diese regelmäßig entsprechende Aufwendungen haben. Dementsprechend ist die Entstehung entsprechender Aufwendungen keine gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf die EPP.“

Ausgesteuerte Beschäftigte:

Das BMF hat bestätigt, dass ausgesteuerte Beschäftigte die EPP nicht über den Arbeitgeber erhalten. Erfüllt der ausgesteuerte Arbeitnehmer die grundsätzliche Anspruchsberechtigung, erhält er die EPP über die Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Das BMF begründet dies: „Die EPP wird nur dann über den Arbeitgeber ausbezahlt, wenn am 01.09.2022 ein erstes Dienstverhältnis besteht. Erhält der Arbeitnehmer im September zwar kein Entgelt aber für den 01.09.2022 Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, dann wird die EPP auch über den Arbeitgeber ausbezahlt. So auch im Falle des Bezugs von Elterngeld. Beziehen Arbeitnehmer am 01.09.2022 keine Lohnersatzleistung, jedoch zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022, dann sind sie zwar anspruchsberechtigt, erhalten die EPP aber über die Abgabe der Einkommensteuererklärung. So ist es auch im Fall der „Aussteuerung“. Hier erhält der Arbeitnehmer gerade kein Krankengeld am 01.09.2022, ggf., hat er nicht mal im Jahr 2022 Krankengeld bezogen, da er schon im Jahr 2021 ausgesteuert wurde.“

Manfred Baumann fasst zusammen: „Die FAQ stellen klar, dass Bezieher von Arbeitslosengeld I keinen Anspruch auf die EPP haben. Klargestellt wurde nun auch, dass Bezieher von Erwerbsminderungsrenten keinen Anspruch haben.“

Weitere Änderungen/Klarstellungen der FAQ’s:

II. 2.: Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erhalten die EPP

II. 4.: Bezieher von Erwerbsminderungsrenten erhalten die EPP nicht

II. 4.1.: Bezieher von Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen (siehe §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) erhalten die EPP nicht

VI. 3.: Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 01. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus

VI. 13.: Beispielfall Bezug von Krankengeld und EPP

VI. 27.: Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozial-versicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich

VII. 1.: Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) erzielt werden (vgl. auch VII. Nr. 6)

VII. 3.: Zur Höhe der Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung

VII. 5.: Zur Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid / durch Allgemeinverfügung

VII. 6.: Anspruch auf EPP besteht nur einmal, auch wenn neben nicht-selbstständiger Arbeit Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) bezogen werden

VIII. 5.: In der Regel besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

VIII. 10.: Die EPP ist in der Regel lohnsteuerpflichtig, sie ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung und keine Besoldung

Offen und noch nicht abschließend geklärt sei aktuell, ob Arbeitnehmer auch auf eine Auszahlung der EPP verzichten können.