Novellierung der Betriebsratsvergütung – erste Handreichungen

Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann darstellt, kommt nach langer Diskussion im Gesetzgebungsverfahren die gesetzliche Klarstellung zur Betriebsratsvergütung durch eine Novellierung des Betriebs-Verfassungsgesetzes nun doch. „Der Bundestag hat 28. Juni 2024 grünes Licht gegeben und der Bundesrat hat am 05.07.2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes gebilligt.“ Damit, so der Jurist, könne die Konkretisierung der Vorschriften zur Vergütung von Mitgliedern des Betriebsrats in Kraft treten. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Weiter erläutert Baumann: „Hintergrund war ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Januar des vergangenen Jahres, das in einigen Unternehmen zu großer Verunsicherung mit Blick auf die Bezahlung von Betriebsrätinnen und -räten geführt hatte. Der BGH hatte Freisprüche von Ex-Personalmanagern des Automobilkonzerns VW gekippt, die das Braunschweiger Landgericht (LG) zuvor ausgesprochen hatte. Es ging dabei um die Frage, ob die VW-Manager über Jahre überzogene Gehälter an hohe Belegschaftsvertreter abgesegnet hatten. So hatte Ex-Betriebsratschef Bernd Osterloh etwa in manchen Jahren mehr als 700.000 Euro als Vergütung erhalten. “

Mit der Neuregelung soll nun der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisiert werden. Maßstab für die Entlohnung wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer soll der Zeitpunkt sein, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. „Arbeitgeber und Betriebsrat sollen in einer Betriebsvereinbarung „vergleichbare Arbeitnehmer“ definieren können. Kommt eine solche Betriebsvereinbarung zustande, soll sie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.“

Ergänzt werden soll auch der Hinweis, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen dafür erfüllt. Die BDA hat dazu bereits einen Leitfaden zur Betriebsratsvergütung erarbeitet. In einer Checkliste des Verbandes unternehmer nrw sind  gesetzliche Änderungen und Auswirkungen auf die Praxis enthalten.

Manfred Baumann ergänzt mit einem Hinweis: „Wie Sie bei Durchsicht der Checkliste feststellen werden, weicht unternehmer nrw in der Checkliste in einem Punkt von der Rechtsauffassung der BDA ab. Hierbei handelt es sich um den Sonderfall ‚Beförderung auf eine andere Stelle in einem anderen Betrieb‘. Wie aus der Handreichung zu entnehmen ist, nimmt die Gesetzesbegründung der Neuregelung an, dass Betriebsratsmitglieder angebotene betriebsexterne Stellen unter Verweis auf die Kontinuität der Betriebsratstätigkeit ablehnen können. Erhalten die Betriebsratsmitglieder die (höhere) Vergütung für die abgelehnte Stelle in dem anderen Betrieb, läge darin keine Begünstigung. Die BDA nimmt an, dass die Gesetzesbegründung im Lichte der in der Gesetzesbegründung genannten BAG-Rechtsprechung so verstanden werden kann, dass die Ablehnung einer betriebsexternen Stelle unter Bezug des für sie vorgesehenen Entgelts nur in dem Fall möglich sei, in dem andernfalls die Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Gremium nicht mehr gewährleistet wäre. Der hypothetische Betriebswechsel sei somit an engste Voraussetzungen geknüpft .“

unternehmer nrw sei dagegen der Auffassung, dass ein hypothetischer Betriebswechsel nicht möglich ist. Nimmt das Betriebsratsmitglied die angebotene Stelle in einem anderen Betrieb nicht an, bleibe das Betriebsratsmitglied auf seiner bisherigen Stelle und erh alte auch nur die Vergütung für die bisherige Position. „Nimmt das Betriebsratsmitglied die angebotene Position in einem anderen Betrieb an, wechselt es in den anderen Betrieb und erhält die Vergütung für die neue Position. Allerdings verliert das Betriebsratsmitglied durch den Wechsel in den anderen Betrieb sein Betriebsratsmandat. Die Aussage in der Gesetzesbegründung, dass ein Betriebsratsmitglied bei Ablehnung eines Stellenangebotes in einem anderen Betrieb trotzdem die (höhere) Vergütung für die Position in dem anderen Betrieb erhalten kann, findet keine Stütze im Gesetzestext .  Die BDA weist in ihrer Handreichung zudem auch zutreffend daraufhin, dass eine betriebsübergreifende Betrachtung viele Fragen offenlässt. Unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Begünstigung ist daher aus Sicht von unternehmer nrw die Möglichkeit des hypothetischen Betriebswechsels abzulehnen. Auch zur Minimierung etwaiger Strafbarkeitsrisiken erachtet unternehmer nrw eine Orientierung am Gesetzeswortlaut für zweckmäßig, solange keine gegenteilige Rechtsprechung zu der neuen Gesetzeslage vorliegt. “