Entgeltfortzahlung in bestimmten Fällen nicht leisten

Arbeitsverhinderung aufgrund einer Quarantäne durch eigenes Verschulden:

In einem Rundschreiben informiert der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. darüber, welche mögliche Konsequenzen sich bezüglich der bestehenden Arbeitsverhältnisse ergeben können bei Personen, die ab dem 1. November als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer wegen Covid-19 behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können und wo keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewährt wird. Wie es heißt, stelle sich, wie bereits in der Vergangenheit von den Gesundheitsbehörden teilweise vertreten, die Frage der Anwendung von § 616 BGB für diese Quarantänefälle. Nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, soweit er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Im Text heißt es dazu: „Diese gesetzliche Vorschrift ist allerdings dispositiv, kann also sowohl arbeitsvertraglich als auch tarifvertraglich abbedungen werden. Sobald auf Arbeitsverhältnisse entsprechende Tarifverträge zur Anwendung kommen oder soweit durch Arbeitsvertrag (z. B. durch Standardarbeitsvertrag) diese gesetzliche Regelung abbedungen ist, können Sie als Arbeitgeber in solchen Fällen darauf verweisen.“ Soweit die gesetzliche Regelung um § 616 BGB nicht durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abbedungen ist, haben die Gesundheitsbehörden im Rahmen der Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1 IfSG die Auffassung vertreten, dass in solchen Quarantänefällen § 616 BGB anzuwenden wäre mit der Folge, dass die Gesundheitsbehörden in der Regel für die ersten Tage der Quarantäne (i.d.R. bis zu 5 Tagen der Quarantäne) keine Entschädigungsleistung gezahlt haben, sondern darauf verwiesen haben, dass der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei. Der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes, Manfred Baumann, weist explizit darauf hin, dass diese Auffassung der Gesundheitsbehörden aus Sicht des Arbeitgeberverbandes nicht zutreffend ist. Bei einer Quarantäne während der Coronapandemie liegt kein persönliches Leistungshindernis vor. Die aktuelle Pandemie beschreibe eine allgemeine Gefahrenlage und stehe deshalb als objektives Leistungshindernis der Annahme eines in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes entgegen. Und weiter hießt es, selbst, wenn man mit den Gesundheitsbehörden die Auffassung vertrete, dass § 616 BGB grundsätzlich vorrangig vor einer Entschädigung nach dem IfSG wäre, resultiere nach Einschätzung des Arbeitgeberverbandes kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weitergewährung des Entgeltes nach § 616 BGB. „Der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz bringt nämlich die staatliche Entscheidung zum Ausdruck, dass Ansprüche auch gegenüber dem Arbeitgeber ausgeschlossen sein sollen. Diese Sicht ist auch vor dem Hintergrund des Gedankens der Einheit der Rechtsordnung geboten. Zieht sich der Staat aus der Entschädigungsleistung zurück, hat dieses Auswirkungen auf den Bewertungsmaßstab anderer Rechtsvorschriften.“ Abschließend heißt es, dass eine Arbeitsverhinderung aufgrund einer Quarantäne bei fehlender Impfung trotz Impfmöglichkeit nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Geraten wird daher, in solchen Fällen die Entgeltfortzahlung nicht zu leisten.