Ergänzung zum Rundschreiben vom 23.08.2024 Infektionsschutzgesetz versus Entgeltfortzahlungsgesetz

Bereits am 23. August dieses Jahres hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts informiert, das zur Überraschung aller entschieden hat, dass ein vorrangiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG selbst dann besteht, wenn lediglich eine symptomlose Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgelegen hat.

Wie der AGV-Geschäftsführer bereits dargelegt hat, bedeutet das, dass bei einer SARS-CoV-2-Infektion kein Raum mehr für eine subsidiäre Entschädigung nach § 56 IfSG verbleibt.

Dazu der Jurist: „Inzwischen kommen nicht nur von den Behörden in Bayern, sondern auch in Hessen Bescheide, mit denen die dort noch vorliegenden, über lange Zeit unbearbeiteten Anträge der Unternehmen auf Erstattung der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG abgewiesen werden. Zur Begründung wird unisono auf diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen. Wir dürfen allerdings darauf hinweisen, dass es gleichwohl noch Fälle geben kann, in denen noch ein Erstattungsanspruch besteht, wenn sich nämlich Mitarbeiter aufgrund von Kontakt mit infizierten Personen im eigenen Haushalt in Quarantäne begeben mussten, ohne selbst eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu haben. Dann liegt auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, so dass es bei der Entschädigung nach § 56 IfSG verbleibt. “

Zu beachten sei, falls solche Bescheide eingegangen sind, dass in diesen Fällen diese innerhalb der Monatsfrist anzugreifen, da die Bescheide ansonsten rechtskräftig werden. „Der zugegangene Bescheid kann nur innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides durch Widerspruch angegriffen werden. Sollte diese Frist verpasst werden, wird der Bescheid rechtskräftig.“