23 Feb. Geringfügige Beschäftigung – Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab 1. Juli 2026 einmalig widerrufbar
Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. verdeutlicht, hat im Rahmen des „Gesetzes zur Anpassung des SGB VI und anderer Gesetze“ der Gesetzgeber zum 1. Juli 2026 erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass geringfügig Beschäftigte eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen können. AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert: „Sie unterliegen dann erneut der Rentenversicherungspflicht und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung. Dadurch erwerben sie wieder Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. “
Als Hintergrund beschreibt der Jurist: „Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 Euro) sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht hingegen grundsätzlich Versicherungspflicht. Geringfügig Beschäftigte zahlen hierfür in der Regel einen Eigenanteil von 3,6 Prozent ihres Arbeitsentgelts; der Arbeitgeber trägt pauschal 15 Prozent. “ Und weiter führt Baumann aus: „Auf Antrag können sich geringfügig Beschäftigte jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber zu stellen. Er kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend .“
Dazu werden zwei Beispiele aufgeführt:
Arbeitnehmer A hat zwei geringfügige Beschäftigungen:
- Seit 01.01.2026 bei Arbeitgeber B, monatlich 400 Euro, rentenversicherungspflichtig
- Seit 01.04.2026 bei Arbeitgeber C, monatlich 200 Euro, Befreiungsantrag von der Renten-versicherungspflicht zum 01.04.2026
Als Ergebnis wird deutlich, dass bis zum 31.03.2026 in der Beschäftigung bei Arbeitgeber B Rentenversicherungspflicht besteht. Mit Aufnahme der zweiten Beschäftigung bei Arbeitgeber C zum 01.04.2026 wirkt die dort beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht automatisch auf alle bestehenden Minijobs. Damit gilt die Befreiung auch für die Beschäftigung bei Arbeitgeber B. Ein gesonderter Befreiungsantrag bei Arbeitgeber B ist daher nicht erforderlich. Die Minijob-Zentrale informiert Arbeitgeber B über die Befreiung, damit dieser die Beschäftigung entsprechend ummeldet. Bis 31.03.2026 zahlen Arbeitgeber B und Arbeitnehmer A Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Ab 01.04.2026 zahlen sowohl Arbeitgeber B als auch Arbeitgeber C Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung.
Folgende Rechtslage hat ab 1. Juli 2026 Gültigkeit:
Erstmals ab dem 1. Juli 2026 können geringfügig Beschäftigte eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufheben lassen. Die Aufhebung der Befreiung ist vom geringfügig Beschäftigten schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber zu beantragen (vgl. § 6 Abs. 6 SGB VI n. F. ab 1. Juli 2026). Der Arbeitgeber muss den Eingang des Antrags dokumentieren, die Änderung in den Entgeltunterlagen vermerken und die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale melden. Die Aufhebung gilt als wirksam, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht. Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird ab dem Monat wirksam, der auf die Antragstellung folgt, und gilt ausschließlich für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen.
Als weiteres Beispiel führt Manfred Baumann auf: “Ein geringfügig Beschäftigter hat sich zu Beginn seiner geringfügigen Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nun stellt er bei seinem Arbeitgeber elektronisch einen Antrag auf Aufhebung dieser Befreiung. Der Antrag geht am 13. Juli 2026 beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang des Antrags mit Datum 13. Juli 2026 in den Entgeltunterlagen des geringfügig Beschäftigten.“
Anschließend informiert der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale wie folgt:
- Abmeldung zum 31. Juli 2026
- Beitragsgruppe: 5 – Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
- Abgabegrund: 32 – Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
- Anmeldung ab 1. August 2026
- Beitragsgruppe: 1 – voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherun
- Abgabegrund: 12 – Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
Fazit des Juristen: „Ab dem 1. August 2026 unterliegt der geringfügig Beschäftigte wieder der Rentenversicherungspflicht und zahlt den entsprechenden Eigenanteil. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Beitragsnachweise entsprechend anzupassen. Auch hier gilt: Haben Beschäftigte mehrere geringfügige Beschäftigungen innerhalb der Verdienstgrenze, kann die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur einheitlich erfolgen. Das bedeutet: Die Aufhebung gilt immer für alle geringfügigen Beschäftigungen gleichzeitig. “