Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom Bundestag beschlossen

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes setzt die Bundesregierung einen Programmpunkt aus dem Koalitionsvertrag im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen um. Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. darstellt, sollen die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit bringen. Ziel des Gesetzes sei es zudem, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und Menschen mit Schwerbehinderung gezielter zu unterstützen. Als AGV-Geschäftsführer  beantwortet Manfred Baumann die Frage, was sich durch dieses Gesetz ändern wird:

1. Erhöhung der Ausgleichsabgabe

·  Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, sollen künftig eine höhere Ausgleichsabgabe zahlen. Die müssen Firmen zahlen, wenn sie keine Schwerbehinderten beschäftigen, obwohl sie dazu verpflichtet sind. Für Arbeitgeber mit mindestens 60 Arbeitsplätzen gilt künftig folgende Staffel:

– 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent

– 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent (bislang war es die Hälfte)

· Für kleinere Arbeitgeber werden wie bisher Sonderregelungen gelten:

– für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro und

– für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 Euro.

Dazu betont der Jurist: „Die höhere Abgabe soll Anfang 2024 eingeführt werden, zu zahlen wäre sie dann erstmals im Frühjahr 2025. Abgeschafft wird mit dem Gesetz künftig die sogenannte Bußgeldregelung. Bislang müssen Arbeitgeber, die keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, zusätzlich zur Ausgleichsabgabe ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro zahlen. Angesichts der künftig erhöhten Ausgleichsabgabe erscheint das nicht mehr angemessen, so heißt es in der Gesetzesbegründung.“

2. Weitere Änderungen:

– Die Gelder aus der Ausgleichsabgabe sollen vollständig dafür verwendet werden, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern.

– Zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes eingeführt. Anträge gelten künftig als genehmigt, wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen über sie entscheidet.

– Die Begrenzung des Lohnkostenzuschusses beim Budget für Arbeit wird aufgehoben. Für Arbeitgeber wird es damit aufgrund des nicht mehr gedeckelten Zuschusses attraktiver, Menschen mit Behinderungen über das Budget für Arbeit einzustellen.

– Der Sachverständigenbeirat „Versorgungsmedizinische Begutachtung“ soll neu ausgerichtet werden. Unter anderem sollen Betroffene als Expertinnen und Experten bei der Arbeit des Beirats künftig mehr berücksichtigt werden. Der Beirat berät als unabhängiges Gremium das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten und wirkt daran mit, die versorgungsmedizinischen Grundsätze weiterzuentwickeln, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthalten sind. Diese Grundsätze sind bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht verbindlich anzuwenden.

– Das Jobcoaching wird zur Klarstellung in den Katalog der Teilhabeleistungen des § 49 SGB IX aufgenommen.

– Werkstattbeschäftigte und Budgetnehmende, werden in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne Einzelfallprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

– Erwerbsfähige Freiwillige über 25 Jahren dürfen ihr Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz in Höhe von 250 € neben dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II behalten.

Abschließend heißt es: „Das Gesetz ist zustimmungsbedürftig, der Bundesrat wird sich am 12. Mai 2023 mit dem Gesetzentwurf befassen.“